Die Datenschutzgrundverordnung vorplanen

In weniger als 30 Wochen tritt die EU-DSGVO in Kraft. Dabei müssen einige neue Bestimmungen umgesetzt werden. [...]

Spät, aber doch tritt das Thema DSGVO in das Bewusstsein der Unternehmen. Spätestens nächstes Jahr, wenn derzeit vielleicht noch nicht eingeplante Budgets dafür vorhanden sein werden, wird emsig an dem EU-Datenschutzgesetz gearbeitet werden. Nichtsdestoweniger sollte man sich schon jetzt mit diesem Thema auseinandersetzen. Wichtig ist, sich Klarheit darüber zu verschaffen, welche personenbezogene Daten im Unternehmen gespeichert werden.
So empfiehlt auch Christian Heutger, Geschäftsführer der PSW Group, sich zuallererst einen Überblick zu verschaffen. Heutger: „Um ein ganzheitliches Datenschutzmanagement, wie per Gesetz gefordert, zu schaffen, muss der Gesetzestext zur EU-DSGVO mit dem Ist-Zustand in der Organisation abgeglichen werden. Hierfür werden sämtliche datenschutzrelevanten Verfahren zunächst dokumentiert.“ Dies kann auch unter Zuhilfenahme eines zertifizierten Beratungsunternehmens erfolgen. Folgende wichtige Themen kommen im Rahmen der DSGVO auf Unternehmen zu und sorgen für Mehraufwand:
Auskunftsrecht
Künftig muss Kunden oder Mitarbeitern auf Wunsch Auskunft über ihre gespeicherten Daten, den Zweck der Datenspeicherung und etwaige Datenweitergaben gegeben werden. Die Herausforderung: Die Trennung von Informationen über Betroffene von denen über Dritte sowie von den eigenen Geschäftsgeheimnissen. Doch Vorsicht: Um dabei nicht grobe Datenschutzfehler zu begehen, muss die Identität desjenigen geprüft werden, der Auskunft verlangt. „Bei der Identitätsprüfung jedoch ist Zurückhaltung gefragt. Das Gesetz erlaubt nämlich lediglich die Prüfung des Antragstellers bei berechtigten Zweifeln – und auch dann dürfen nur sehr sparsam Informationen angefordert werden“, warnt Heutge.
Widerspruchsrecht
Dank der DSGVO können betroffene Personen Widerspruch gegen das Verarbeiten personenbezogener Daten einlegen. Dies kommt eher selten vor und richtet sich für gewöhnlich gegen Direktmarketingmaßnahmen. Unternehmen können die Daten nur dann weiterverarbeiten, wenn sie geltend machen können, dass ohne die Datenverarbeitung schwerwiegende Nachteile entstehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Kunde zahlungssäumig ist und seiner Datenverarbeitung widerspricht. 
Recht auf Vergessenwerden
Mit dieser Bestimmung soll die Reputation Betroffener geschützt werden. Welche Daten und Informationen gelöscht werden dürfen, ist allerdings nicht ganz klar ausformuliert. „Erst die Praxis wird ab Mai 2018 weitere Details zu Tage fördern“, glaubt Heutger und schätzt, dass Unternehmen Daten in der Praxis voraussichtlich eher löschen würden, als sich auf lange Diskussionen über eventuelle Meinungsfreiheit und möglich Strafen einzulassen.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Beim Recht auf Datenübertragbarkeit geht es weniger um Datenschutz als um Eigentum an Daten. Es stellt sicher, dass die eigenen Daten an Dritte – auch Konkurrenzunternehmen – transferiert werden müssen, so die Nutzer das wünschen. Egal, ob künftig der Steuerberater oder das Social Network gewechselt werden: Alle eigenen Daten müssen auf Wunsch maschinenlesbar an den neuen Steuerberater oder das neue Social Network übertragen werden. Betroffen sind jedoch nur jene Daten, die beim Schließen eines Vertrags bereitgestellt wurden, nicht aber die für Werbezwecke gespeicherten Daten.

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