Ab 1. 1. 2022 gelten neue Vorschriften für Verbraucher-Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen. Ziel ist es, einen neuen Rechtsrahmen für solche Verträge zu schaffen und das Gewährleistungsrecht an die zunehmende Digitalisierung anzupassen. [...]
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, wie etwa Filme, Musik oder Bilder. Digitale Dienstleistungen hingegen ermöglichen Verbrauchern die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von bzw. den Zugang zu Daten in digitaler Form (z.B. Streamingdienste, Apps und Software, sowie Cloud-Services).
Die neuen Vorschriften gelten, wenn der Verbraucher einen entsprechenden Vertrag abschließt, indem er entweder ein Entgelt bezahlt oder seine personenbezogenen Daten bereitstellt. Unternehmer haben für die angebotenen digitalen Inhalte Gewähr zu leisten, in dem sie subjektive und objektive Anforderungen erfüllen. Eine subjektive Anforderung ist etwa das Bereitstellen einer Anleitung, des nötigen Zubehörs oder eines Kundendienstes. Objektive Anforderungen können darin bestehen, dass die angebotenen Inhalte einer vorab zur Verfügung gestellten Testversion oder Voranzeige entsprechen.
Update-Pflicht für Unternehmen
Unternehmer trifft auch eine »Update-Pflicht« (z.B. Aktualisierungen aufgrund neuer technischer Entwicklungen oder zum Schutz vor neuer Schadsoftware). Wie lange Aktualisierungen angeboten werden sollen, hängt vom Produkt ab. Bei digitalen Leistungen, die ein- oder mehrmals einzeln erworben werden (z.B. einmaliger Kauf einer Software), sieht das Gesetz keine konkrete Frist vor. Aktualisierungen sollen so lange angeboten werden, wie für das jeweilige Produkt angemessen, was eine erhebliche Unsicherheit für die Praxis bedeutet. Bei digitalen Leistungen, die fortlaufend erworben werden (z.B. ein Abo für ein Streaming-Service) sind Aktualisierungen während der gesamten Vertragsdauer anzubieten.
Das Gesetz sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass Verbraucher auf Aktualisierungen verzichten. Darüber müssen sie informiert werden und eine gesonderte Zustimmung abgeben.
Neben dem Verbrauchergewährleistungsgesetz sind beim Abschluss von Verträgen über digitale Leistungen auch die Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu beachten, was zu einer Unsicherheit darüber führt, welche Vorschriften im konkreten Fall anzuwenden sind. Die praktische Umsetzung der vorgesehenen Aktualisierungspflicht stellt insbesondere Software-Anbieter und Startups vor große Herausforderungen. Es ist notwendig, sich rechtzeitig mit den neuen Vorschriften auseinanderzusetzen, um den neuen Pflichten vollumfänglich nachkommen zu können.
*Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing
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