Download und Privatkopie in Österreich

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Down- und Uploads besteht in Österreich nunmehr ebenso lange wie das Internet selbst. Im Grunde darf nur der Urheber sein Werk vervielfältigen. Ausnahmen sind »freie Werknutzungen«. [...]

Die freie Werknutzung sieht vor, dass natürliche Personen zu ihrem eigenen Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke Vervielfältigungsstücke herstellen dürfen. Erlaubt sind nur einzelne Stücke, keine massenhafte Reproduktion.
Gemäß OGH ist für jeden Einzelfall zu beurteilen, ob es sich noch um einzelne Vervielfältigungsstücke handelt. Der Vervielfältigende darf das Vervielfältigungsstück prinzipiell auch weitergeben, solange das Werk damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Die Weitergabe muss in der Privatsphäre stattfinden; der Gebrauchszweck muss aber nicht privater Natur sein.

In Deutschland darf dann nicht vervielfältigt werden, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Im österreichischen UrhG findet sich eine solche Bestimmung nicht. Und aus dieser Unterscheidung resultieren immer wieder Missverständnisse. In einer Entscheidung des OGH wurde ausgesprochen, dass das österreichische Urheberrecht davon ausgehe, dass zur Vervielfältigung das Werkstück rechtmäßig erworben sein muss. Allerdings wurde das Urheberrechtsgesetz mehrfach novelliert. Der Gesetzgeber hat dabei verzichtet, für die freie Nutzung der Privatkopie explizit vorauszusetzen, dass das zugrundeliegende Werkstück rechtmäßig erworben werden müsse, wohingegen diese Voraussetzung bei anderen freien Werknutzungen im Zuge der Novelle eingeführt wurde.

Der Umstand, dass dem Recht auf Privatkopie ein »gerechter Ausgleich« gegenübersteht, der in Form der Vergütung für Trägermaterial den Rechteinhabern zusteht, spricht dafür, dass das heimische Urheberrecht keine rechtmäßige Vorlage voraussetzt. Da Rechteinhaber den Download von Inhalten durch Private nicht kontrollieren können, ist es zweckmäßig, dass auch bei rechtswidrigen Vorlagen den Rechteinhabern eine Vergütung zusteht. Schadenersatzansprüche beim Download rechtswidriger Vorlagen wären ein Wertungswiderspruch, zumal dem User nicht immer erkennbar ist, ob eine Vorlage rechtmäßig ist oder nicht. Der OGH hat zur Klärung der Frage ein Vorabentscheidungsgesuch beim EuGH gestellt, auf dessen Entscheidung man gespannt sein darf.


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