Ob zur Überwachung, zur Forschung oder als Spielzeug für Technikfreaks: die Zahl der Drohnen nimmt in Österreich ständig zu. Welche Rechte und Pflichten mit dem Kauf einer Drohne verbunden sind, wissen viele Österreicher jedoch nicht. [...]
aut einer aktuellen Erhebung des Kuratoriums für Verehrssicherheit (KFV) würde jeder dritte Österreicher gerne eine Drohne nutzen. Der häufigste Anschaffungsgrund für eine Drohne sei wohl der Spaßfaktor, vermutet Hartwig Löger, Vorstandsvorsitzender von UNIQA Österreich und Vizepräsident des österreichischen Versicherungsverbandes VVO. Viele kommen aus dem Wohnzimmer nicht heraus. Im öffentlichen Raum tummeln sich nach Schätzungen diverser Versicherungsunternehmen zwischen 50.000 und 100.000 Drohnen. Die Einsatzgebiete sind durchaus vielfältig und umfassen unterschiedliche Anwendergruppen von Ziviltechnikern, Kartografen oder Landvermessern über Berufsfotografen, Filmemachern bis hin zu Privatpersonen. Zwar habe es bisher in Österreich nur wenige Schadensfälle wie Glasbruch oder leichte Schnittverletzungen gegeben, doch rät Löger jedenfalls zu einer Risikoabsicherung über eine Versicherung, die für eine private Drohne ab 250 g bei etwa 100 bis 180 Euro pro Jahr liegt.
Gemäß einer aktuellen Erhebung des KFV wissen nur 58 Prozent der österreichischen Drohnen-Fans zumindest ungefähr über die rechtlichen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Drohnen Bescheid. Vier von zehn Personen geben offen zu, nichts über die rechtlichen Aspekte der Drohnennutzung zu wissen. »Jeder zehnte Drohnen-Besitzer weiß nicht, ob seine eigene Drohne genehmigungspflichtig ist,« betont Othmar Thann, Direktor des KFV.
Vorreiterrolle Österreichs
In Österreich gilt seit 2014 das novellierte Luftfahrtgesetz, das erstmalig den Einsatz von Drohnen ermöglicht. Austro Control hat dazu Durchführungsbestimmungen erlassen, die bei der Bewilligung vor allem das Gefährdungspotential minimieren sollen. Unterschieden werden Einsatzgebiete (unbebaut, unbesiedelt, besiedelt und dicht besiedelt) und Gewichtsklassen (bis 5 kg, 5 bis 25 kg und 25 bis einschließlich 150 kg). Daraus ergeben sich unterschiedliche Kategorien und in weiterer Folge die Strenge der Auflagen. »Dabei gilt: Die Höhe des Risikos definiert die Auflagen,« erklärt Heinz Sommerbauer, CEO von Austro Control. Dieser risikobasierte Ansatz werde zudem jetzt von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) für Europa übernommen, verweist Sommerbauer auf Österreichs Vorreiterrolle. Seit Inkrafttreten des novellierten Luftfahrtgesetzes gab es insgesamt rund 3.000 Anträge, davon wurden rund 2.400 bewilligt. 2016 gab es 1.195 Bewilligungen (2015: 410).
Rechtliche Vorschriften für Drohnen
Bis 250 g gelten Drohnen als Spielzeug und dürfen in eine Höhe von maximal 30 m aufsteigen. Bei manchen privaten Haftpflichtversicherungen sind auch Flugmodelle bis 5 kg, manchmal bis 25 kg mitversichert. Dies gilt nur für Flugmodelle (auch Drohnen) ohne Kameras. Ist eine Kamera montiert, handelt es sich ab 250 g nicht mehr um ein Flugmodell. Ab 250 g ist eine Bewilligung von Austro Control sowie eine Haftpflichtversicherung für die Drohne erforderlich. Derlei Drohnen unterliegen dem Luftfahrtgesetz, die maximal erlaubte Flughöhe beträgt 150 m bei ständigem Sichtkontakt (Klasse 1). Ob eine Drohne anmeldungspflichtig ist, muss der Besitzer selbst feststellen (Gewicht auf dem Datenblatt).
Für die Anmeldung werden benötigt: Versicherungsbestätigung, Alter über 16 Jahre (Lichtbildausweis), Foto der Drohne, technsche Spezifikationen (Datenblatt). Orte in Flughafennähe, Militäreinrichtungen und dicht bebaute Gebiete zählen für Drohnen zu den absoluten Sperrzonen. Privatgründe dürfen nur mit Genehmigung des Eigentümers beflogen werden. Ohne Bewilligung mit einer Drohne in Österreich zu fliegen, stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit bis zu 22.000 Euro geahndet wird. Nur der Vollständigkeit halber: Bei Klasse-2-Drohnen ist ein Steuern auch ohne Sichtverbindung möglich, dafür gelten andere, wesentlich strengere Auflagen.
Be the first to comment