Wenn EU-Handelskommissar Karel de Gucht zum Nachdenken über ACTA aufruft, hat er Recht. [...]
Man sollte nämlich den Kern des ACTA-Problems bedenken: Die Unterschiede zwischen Urheberrecht und Copyright, über demokratische Meinungs- und Willensbildungsprozesse und die unterschiedlichen Rechtssysteme der USA und Europas.
Das kontinental-europäische Urheberrecht schützt primär die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers selbst. Der Urheber soll für sein Werk einen gerechten Lohn bekommen. Zentrale Persönlichkeitsrechte im Urheberrecht sind das Recht des Künstlers auf Namensnennung und darauf, dass er bestimmen kann, wo und in welcher Form sein Werk erscheint, sowie dessen Schutz vor Entstellung oder Beeinträchtigung. Die Urheberrechte als solche sind nicht übertragbar. Nicht so in den USA, wo sich dieser Grundsatz gerade ändert.
Das angloamerikanische Copyright stellt ein Verwertungsrecht dar. Seine Wurzeln finden sich 1709 im »Statute of Anne« der englischen Königin, worin dem Autor das Recht zugesprochen wurde, für eine begrenzte Zeit Kopien seines Werks herzustellen. Diese Zeitspanne wurde übrigens auf Betreiben der Musikindustrie von damals 14 Jahren auf heute 70 Jahre verlängert. An diesem Vervielfältigungsrecht für Autoren orientierte sich die Klausel, die 1790 als »Copyright Act« Eingang in die Verfassung der USA fand. Während nach dem kontinental-europäischen Urheberrecht der Schöpfer eines Werkes auf seinen urheberrechtlichen Schutz nicht gänzlich verzichten kann und nach seinen Tod auf die Erben übergeht,kann nach dem angloamerikanische Recht das Copyright vom ursprünglichen Inhaber ganz übertragen werden.
Bevor wir weiter über ACTA diskutieren, müssen wir das Urheberrecht aus europäischer Sicht an das digitale Zeitalter anpassen.
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