Die Relevanz von Links im Internet als »Netzwerk der Netzwerke« ist unübersehbar. Ohne Links wären Webseiten isoliert. Die Möglichkeiten, fremde Inhalte auf der eigenen Website einzubetten, erweitern sich stetig. Dabei ist jedoch ein gewisses Fingerspitzengefühl gefragt, um keine Urheberrechte zu verletzen: in gewissen Fällen muss die Zustimmung der Urheber eingeholt werden. Eine Hilfestellung liefert eine kürzlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). [...]
In einer sogenannten Verlinkung bleibt der fremde (urheberrechtlich geschützte) Inhalt Teil der fremden Webseite und wird nur als Link auf der eigenen Website sichtbar gemacht – der fremde Inhalt wird also nicht auf die eigene Webseite kopiert. Dies ist bereits durch vergangene EuGH-Entscheidungen als zulässig anerkannt, solange der Inhalt, auf den verlinkt wird, mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht wurde. Dabei ist wichtig, dass der Inhalt ursprünglich für jedermann zugänglich gemacht wurde (also nicht das Publikum durch Maßnahmen wie Passwörter beschränkt wurde). Außerdem muss der verlinkte Inhalt durch das gleiche technische Verfahren zugänglich sein, wie die Veröffentlichung durch den Urheber.
Demgegenüber wird beim sogenannten »Framing« ein fremder Inhalt auf der eigenen Webseite als solcher abgebildet und nicht bloß in Form eines Links sichtbar gemacht. Hierbei wird meist ein Ausschnitt der fremden Gesamt-Webseite dargestellt, die ursprüngliche Umgebung des Inhaltes bleibt unbekannt. Auch hier gilt, dass fremde Inhalte nur auf der eigenen Webseite eingebettet werden dürfen, wenn dem Inhalt dabei kein neues Publikum eröffnet wird – der Urheber den Inhalt also ursprünglich für jedermann zugänglich veröffentlicht hat.
Wie ist dies aber zu beurteilen, wenn der Urheber bewusst technische Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Framing seiner Inhalte auf fremden Webseiten veranlasst hat? Diese Frage beantwortete der EuGH kürzlich zugunsten der Urheber: Wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte durch Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing auf einer fremden Webseite mittels Framing eingebettet werden, ist die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erforderlich.
Da die Vorgaben des EuGH auch für Österreich relevant sind, sollte stets sichergestellt sein, dass Framing nicht unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erfolgt. Jedoch gilt dies nur bei Bestehen »wirksamer« technischer Maßnahmen. Diese liegen dann vor, wenn der Inhalt durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder ähnliche Mechanismen geschützt wird. Umgekehrt kann man Framing aber bedenkenlos durchführen, wenn der Inhalt vom Urheber für jedermann zugänglich veröffentlicht wurde und keine solchen Schutzmaßnahmen veranlasst wurden.
*Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing.
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