Im heutigen digitalen Arbeitsalltag haben elektronische Unterschriften die handschriftliche Signatur weitgehend abgelöst. Auch bei rechtlich bedeutsamen Erklärungen wie der Unterzeichnung von Verträgen oder dem Unterschreiben von behördlichen Dokumenten wird zunehmend auf eine Unterfertigung mit Tastatur und Maus statt Stift gesetzt. [...]
Bereits seit 2016 hat die eIDAS-Verordnung der EU dafür einen Rechtsrahmen erlassen und die Differenzierung zwischen einfachen elektronischen Signaturen (wie dem Namen am Ende einer E-Mail), fortgeschrittenen elektronischen Signaturen (wie die Unterzeichnung von Urteilen und Beschlüssen in der österreichischen Justiz) und qualifizierten elektronischen Signaturen (QES) geschaffen. QES müssen von gewissen zertifizierten Stellen ausgestellt sein und auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, wie beispielsweise die Signatur mit ID Austria.
Zwischen Vertragspartnern kann (und sollte) geregelt werden, welche Form der elektronischen Signatur ausreichend ist, um vertragliche Erklärungen abzugeben. Soweit die Schriftlichkeit jedoch laut Gesetz zwingend vorgesehen ist, kann diese – neben der altbewährten Unterzeichnung auf Papier – nur durch eine QES erfüllt werden, da Letztere der handschriftlichen Signatur gleichgestellt ist.
Abgesehen von der Frage, wann welche Art von elektronischer Unterschrift verwendet werden muss, um eine handschriftliche Signatur zu ersetzen, kann – wie schon bei der Unterschrift auf Papier – fraglich sein, ob diese echt ist und somit wirklich vom Unterschreibenden stammt.
Inwieweit QES in Verfahren vor Behörden und Gerichten überprüft werden können, wenn sie die Voraussetzungen der eIDAS-Verordnung erfüllen, war bislang unklar. Die eIDAS-Verordnung sieht nämlich vor, dass Rechtswirkung und Zulässigkeit als Beweismittel einer elektronischen Unterschrift nicht deshalb abgesprochen werden dürfen, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an QES nicht erfüllt.
Unlängst befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren mit genau dieser Frage, da ein Unternehmen die elektronische Signatur von gegen sich erlassenen Steuerprüfbescheiden in Frage stellte. Der EuGH hielt fest, dass QES einer Überprüfung zugänglich sind, wenn und soweit nationale Rechte die Möglichkeit vorsehen, die Beweiskraft einer handschriftlichen Unterschrift in Frage zu stellen. Es bestehe nämlich kein Grund, die elektronische Signatur in dem Sinn günstiger zu behandeln.
Auch im österreichischen Zivilprozess kann die Echtheit einer QES daher – wie jene einer handschriftlich unterzeichneten Urkunde – jedenfalls bestritten und dessen Beweiskraft in Frage gestellt werden.
*Andreas Schütz und Alexander Schmiedlechner sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing.
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