Seit Inkrafttreten der DSVGO stößt man auf fast jeder Website auf Warnungen, dass Cookies eingesetzt werden. Cookies dienen zur Speicherung der Daten sowie des Surfverhaltens von Internetnutzern, um den Websitebesucher schneller wiedererkennen zu können. So können auch die eingesetzten Werbemaßnahmen an die persönlichen Präferenzen des Internetnutzers angepasst werden. [...]
Die Zulassung der Cookies bedarf der Einwilligung der Nutzer; die Art der Einwilligung wurde jedoch bisher in der Praxis unterschiedlich gehandhabt. In einer aktuellen Entscheidung beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen solche Cookie-Banner auf Internetseiten eingesetzt werden dürfen.
Die Entscheidung des EuGH vom 1. Oktober 2019 stellt klar: Cookies dürfen erst mit erteilter Zustimmung – und nicht bereits mit Aufruf der Seite gesetzt werden. Eine Zustimmung durch ein voreingestelltes Häkchen wurde vom EuGH ausdrücklich untersagt. Eine Einwilligung muss dementsprechend aktiv und freiwillig vom Internetnutzer erfolgen und gilt unabhängig davon, ob durch den jeweiligen Cookie personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Ferner müssen Dienstanbieter Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeiten der gesammelten Daten für Dritte kenntlich machen.
Problematisch an voreingestellten Häkchen bei Cookies aus Sicht des Datenschutzrechts ist die Frage, ob eine tatsächliche Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt und ob die beigefügte Informationen vom Internetnutzer tatsächlich gelesen und wahrgenommen wurden. Ein bereits angekreuztes Kästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, bildet keine freiwillige und unmissverständliche Einwilligung und ist als ein Eingriff in die Privatsphäre zu werten. Dies bedeutet für Websitebetreiber, dass sie ihre Cookie-Hinweise sowohl auf die aktive Einwilligung in die Speicherung der Daten und das Nutzerverhalten, als auch auf die Angaben zur Funktionsweise dringend überprüfen sollten. Ferner sind entsprechende Klauseln in der Datenschutzerklärung mit dem Einwilligungs- und Informationserfordernis in Einklang zu bringen. Betroffen von der Einwilligungspflicht sind alle Tracking-, Analyse- und Marketingtools und Social-Media-Plugins.
*Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor Wessing.
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