Gemeinsam mit dem Einzug der E-Mail im geschäftlichen Verkehr haben sich Disclaimer unterschiedlichster Art durchgesetzt. Solche Klauseln sind heute auf vielen Websites und fast allen geschäftlichen E-Mails zu finden. [...]
Neben „Freizeichnungsklauseln“, bei der Betreiber versuchen – etwa für Links auf fremde Seiten – die eigene Haftung auszuschließen, enthalten E-Mails meist so genannte „Abschreckungsklauseln“. Diese sind oft sogar länger als der eigentliche Inhalt. Zu Beginn der Klausel wird darauf hingewiesen, dass in der E-Mail Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Empfänger werden aufgefordert, die E-Mail zu löschen und den Absender über den Irrläufer zu verständigen.
Wenn bezweckt werden soll, dass ein Irrläufer von dem falschen Empfänger nicht gelesen werden soll und er die Nachricht zu löschen habe, könnte sich der Absender ebenso gut auf die geltende Rechtslage stützen. Nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, das auf EU-Richtlinien beruht, ist der Empfänger von unbeabsichtigten Nachrichten verpflichtet, diese weder zu speichern, anderen weiterzuleiten oder zu verwerten, sondern zu löschen (§93 Abs 4 TKG). Aus rein rechtlichen Gründen ist der Disclaimer daher nicht notwendig – kann jedoch beim falschen Empfänger eine gewisse aufklärende und abschreckende Wirkung erzielen. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll den Empfänger höflich zu bitten, den Absender über diesen Umstand zu informieren. Mit Urheberrechts-Klauseln wird der Empfänger darüber aufgeklärt, dass der Inhalt des Mails geschützt sei und der Empfänger diesen nicht verwenden dürfe. Auch dies ist aber eine bloße Wiedergabe der klaren Gesetzeslage.
* Andreas Schütz (a.schuetz@taylorwessing.com) ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.
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