Der Videoüberwachung ist ein eigener Abschnitt des Datenschutzgesetzes gewidmet. Dieser regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist. Erfolgt eine solche Überwachung, treffen den Auftraggeber spezielle Pflichten, etwa zur Protokollierung und Löschung, zur Meldung und Kennzeichnung der Videoüberwachung sowie zur Auskunft gegenüber Betroffenen. Ende Oktober letzten Jahres hat der Verwaltungsgerichtshof die Grenzen des Auskunftsrechts Betroffener bei Videoüberwachung aufgezeigt. [...]
Im konkreten Fall begehrte ein Fahrgast von einem Verkehrsunternehmen eine Auskunft über eine Videoüberwachung, worauf das Unternehmen eine sogenannte „Negativauskunft“ erteilte, das heißt, dass keine Daten zu seiner Person vorhanden seien. Laut Unternehmen seien die Videodaten nicht ausgewertet und sämtliche Daten bereits gelöscht worden. Die Videoaufnahmen würden zudem in verschlüsselter Form gespeichert und könnten nur mit spezieller Software ausgewertet werden. Der Auskunftssuchende wandte sich an die Datenschutzkommission, an deren Stelle die Datenschutzbehörde getreten ist. Diese stellte fest, dass bei nicht ausgewerteten Videodaten kein Auskunftsanspruch bestehe, da eine Auskunft in diesem Fall einer Auskunft aus indirekt personenbezogenen Daten gleichkäme. Hierzu muss man wissen, dass „indirekt“ personenbezogene Daten laut Datenschutzgesetz dann vorliegen, wenn die Identität des Betroffenen vom datenschutzrechtlichen Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
Der in letzter Instanz entscheidende Verwaltungsgerichtshof bestätigte (nicht ganz unumstritten) die Entscheidung der Datenschutzkommission. Er führte zudem aus, dass ein Auskunftsrecht auch deshalb nicht bestehe, weil die Daten verschlüsselt gewesen seien und die Daten deshalb nicht auf Personen rückgeführt werden konnten. Ein Recht auf Auskunft bei Videoüberwachung hängt also davon ab, ob die Aufzeichnungen zuvor ausgewertet wurden und ob die Aufzeichnungen verschlüsselt erfolgten.
* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.
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