Gastkommentar: Cache und die Rechte der Urheber

Viele Schlagzeilen über das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014 verkünden, dass das Betrachten von Websites keine Urheberrechte verletze. Ein näherer Blick auf die Entscheidung lohnt aber. [...]

Zusammengefasst urteilte der EuGH, dass die beim Betrachten einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm und im Festplatten-Cache ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden könnten. Den rechtlichen Rahmen zu dieser Entscheidung bildet das ausschließliche Recht der Urheberrechtsinhaber, ihr Werk zu vervielfältigen. Geschützte Werke dürfen daher nur unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers vervielfältigt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass die Kopien nur vorläufigen Charakter haben dürfen, dass sie einen integralen und wesentlichen Teil des technischen Verfahrens bilden müssen, dass sie nur flüchtig bzw. begleitend sein dürfen, dass sie die normale Verwertung der Werke nicht beeinträchtigen dürfen und dass die Interessen der Urheberrechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden. Dies sah der EuGH für Bildschirm- und Cachekopien als erfüllt an.

Der EuGH sprach zudem die Verantwortung der Herausgeber von Internetseiten zur Einholung der Zustimmung der Urheberrechtsinhaber an und führte aus, dass bereits dadurch die Interessen der Rechteinhaber gebührend gewahrt würden und Internetnutzer für den Genuss der bereits genehmigten Wiedergabe keine zusätzliche Zustimmung benötigten. Für eine zustimmungslose Vervielfältigung müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein, die der EuGH im Verfahren nicht zu beurteilen hatte. So dürfen Kopien alleine der Ermöglichung einer Übertragung durch einen Vermittler oder einer rechtmäßigen Nutzung dienen und ihnen darf keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Gerade beim Streamen von Filmen könnte den Kopien aber eine wirtschaftliche Bedeutung zukommen. So bleibt auch nach der Entscheidung des EuGH offen, ob Streamen ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig ist.

* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


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