Gastkommentar: Cookie – Gesetzlicher Anpassungsbedarf

Mit den als Cookies bezeichneten kleinen Textdateien werden beim Benutzer lokal Informationen gespeichert. Damit können etwa Nutzereinstellungen, ein Warenkorb oder der Verlauf der zuvor besuchten Seiten gespeichert werden. Beim Einsatz von Cookies müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat gemeinsam mit nationalen Regulatoren den Einsatz von Cookies auf knapp 500 häufig besuchten Websites in erster Linie quantitativ analysiert und die Ergebnisse im Februar 2015 präsentiert. [...]

Die Untersuchung zeigte, dass durchschnittlich rund 30 Cookies pro Website gesetzt würden und dass 70 Prozent der Cookies solche von Drittanbietern seien, wobei mehr als die Hälfte der platzierten Drittanbieter-Cookies von nur 25 Domains (vornehmlich von Werbeanbietern) stammten. Viele der Cookies hätten ein besonders weit in der Zukunft liegendes Verfallsdatum. Ein Viertel der Websites gebe überhaupt keine Information über den Einsatz von Cookies. In 39 Prozent jener Fälle, in denen Informationen gegeben worden seien, hätten diese Hinweise optisch deutlicher sein sollen. 50 Prozent der Websites informierten bloß über den Cookie-Einsatz, holten aber nicht die zudem erforderliche Zustimmung des Nutzers ein.

Daher besteht laut Untersuchungsbericht für viele Websites Anpassungsbedarf. Die Datenschutzgruppe stellte in Aussicht, dass die EU-Mitgliedstaaten die Untersuchungsergebnisse in Hinblick auf mögliche Durchsetzungsmaßnahmen berücksichtigen würden.

Website-Betreiber sollten diese Untersuchung zum Anlass nehmen, mithilfe professioneller rechtlicher Beratung die Vereinbarkeit ihres eigenen Cookie-Einsatzes mit den miteinander verflochtenen europarechtlichen und nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen. Relevant sind hier beispielsweise die Formulierung und Präsentation der Cookie-Informationen und der Zustimmungserklärung (samt Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit) sowie die Setzung der Cookies erst nach erfolgter Zustimmung (Opt-In).

* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


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