Gastkommentar: Das Arbeitsrecht und BYOD

BYOD – Bring Your Own Device – ein aktueller Trend. Mitarbeiter nutzen ihr eigenes – privates – Equipment für berufliche Zwecke. Großartige Idee meinen die einen, "Wozu denn das schon wieder?" die anderen. Der Gedanke mag nur auf den ersten Blick neu erscheinen, haben doch sicher schon Viele dienstliche E-Mails über den privaten PC gelesen oder das eigene Mobiltelefon für einen dienstlichen Anruf genutzt. [...]

Besonders technikaffine Mitarbeiter wünschen sich in ihrem beruflichen Alltag die freie Wahl ihrer Endgeräte. Die IT-Abteilungen der Unternehmen wiederum versuchen vor allem aus Gründen der Effizienz eine homogene IT-Landschaft zu gewährleisten. Mitarbeiterzufriedenheit und möglicherweise deren Effizienz sprechen also für BYOD, allgemeine Bedenken mit Bezug zum Arbeitsrecht und der IT-Security vor allem im Datenschutz eher dagegen.

Im Vorfeld muss zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter eine Vereinbarung geschlossen werden, die erläutert, wer in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen auf das private Gerät zugreifen darf. So ist es empfehlenswert, sensible Daten in eigenen Bereichen oder Containern des Gerätes zu speichern, die auch per Remote-Zugriff gelöscht werden können. Ein Abschnitt über Programme oder Apps, die installiert werden müssen, um eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten, ist ebenso angebracht wie der Hinweis, das Gerät mittels Passwort zu schützen und die Pflicht, den Zugriff durch Dritte zu unterbinden. Im Arbeitsrecht stellt sich einerseits die Frage nach der Überwachung des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber kann bei BYOD besonders einfach feststellen, wann welcher Mitarbeiter auf welche Daten zugegriffen hat. Dies kann ein Mitspracherecht des Betriebsrates auslösen. Andererseits ist die Vergütung des Angestellten zu klären, wenn er außerhalb der regulären Arbeitszeit für den Arbeitgeber tätig wird. Stichwort: Webmail und Überstunden. Für den Fall, dass das »Worst-Case«-Szenario eintritt, aber auch für den Fall von weniger gravierenden Pflichtverletzungen, muss eine Kündigungsklausel in der Vereinbarung enthalten sein. Davor ist die Vereinbarung einer Probezeit anzuraten. BYOD birgt für alle Beteiligten, Juristen wie IT-Berater, Unternehmer und Mitarbeiter, neue Herausforderungen. Ob es sich dabei um einen flüchtigen Trend oder um eine Revolution in der Arbeitswelt handelt, wird die Zukunft zeigen.

* Andreas Schütz (a.schuetz@enwc.com) ist Rechtsanwalt in der Kanzlei TaylorWessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola.


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