Jeder kann eine Drohne erwerben, doch was ist bei deren Verwendung erlaubt und was gilt es zu beachten? [...]
Drohnen sind derzeit omnipräsent. Die »unbemannten Luftfahrzeuge«, wie sie korrekt bezeichnet werden, können vielseitig positiv eingesetzt werden, wie etwa zu Forschungszwecken, Katastrophenschutz, in der Landwirtschaft oder für den Warentransport. Jeder kann eine Drohne erwerben, doch was ist bei deren Verwendung erlaubt und was gilt es zu beachten? Gesetzliche Grundlage für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ist in Österreich das Luftfahrtgesetz (LFG). Die rechtlichen Bestimmungen sollten nicht außer Acht gelassen werden – immerhin können bei Verstößen gegen das LFG Geldstrafen von bis zu 22.000 Euro drohen. Das LFG unterscheidet zwischen vier Kategorien, die wie folgt zusammengefasst werden können:
1.Kategorie – Spielzeug: Eine Spielzeugdrohne hat eine maximale Bewegungsenergie von bis zu 79 Joule (entspricht in etwa einem Gewicht von 250 Gramm) und darf nicht höher als 30 Meter über dem Boden fliegen. Für eine Spielzeugdrohne bedarf es keiner Bewilligung.
2. Kategorie – Flugmodelle: Drohnen mit einem Gewicht von bis zu 25 kg, die ausschließlich im Freizeitbereich und allein zum Flug selbst – in einem Umkreis von 500 Metern – betrieben werden, benötigen keine Bewilligung. Zu beachten ist, dass zu jederzeit ein direkter Sichtkontakt zum Piloten bestehen muss. Die maximal erlaubte Flughöhe beträgt 150 Meter. Für Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 25 kg ist jedenfalls eine Bewilligung bei der Austro Control einzuholen.
3. Kategorie – unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1: Für Flugmodelle, die in einem Umkreis von mehr als 500 Metern (bei bestehender Sichtverbindung zum Piloten) oder zu gewerblichen Zwecken betrieben werden, ist eine Bewilligung einzuholen.
4. Kategorie – unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2: Drohnen der 4. Kategorie sind ebenfalls Flugmodelle, allerdings muss hier kein direkter Sichtkontakt zum Piloten bestehen. Sie werden wie Zivilluftfahrzeuge behandelt. Ein Pilotenschein (der sogenannte »kleine« Pilotenschein für Drohnen und Luftfahrzeuge) für die Steuerung der Drohne ist notwendig.
*Andreas Schütz ist Rechtsanwalt bei Taylor Wessing.
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