Gastkommentar: Drohnen in der Fabrikhalle – Die Smart Factory lernt fliegen

Beim Militär sind Drohnen bereits länger im Einsatz. Neben der Verwendung von Drohnen als Hobbygerät werden aber auch im B2C Bereich bereits erste Anwendungen (z. B. Amazon Prime Air, Apothekerdienstleistungen) getestet.  Sog. autonome oder cyberphysikalische [...]

Beim Militär sind Drohnen bereits länger im Einsatz. Neben der Verwendung von Drohnen als Hobbygerät werden aber auch im B2C Bereich bereits erste Anwendungen (z. B. Amazon Prime Air, Apothekerdienstleistungen) getestet.  Sog. autonome oder cyberphysikalische Systeme sind auch in der Fertigungs- und Automatisierungstechnik von Industriebetrieben wichtige Bestandteile. Betriebe entwickeln Konzepte im Lichte der Industrie 4.0 und Smart Factory (z. B.: Volkswagen-Drohnen als Schnelltransport für Bauteile). Innerbetriebliche Anwendungsfelder finden sich unter anderem bereits bei Inspektionsarbeiten, Instandhaltung, Gefährdungsbeurteilung, Inventur, Logistik und Überwachung der Infrastruktur.
Für klassische Konsumentengeräte findet das Luftfahrtgesetz (LFG) keine Anwendung. Multicopter-Drohnen (ab sechs bis acht Rotoren aufwärts) fallen als stärkerer Flugroboter hingegen unter die Meldepflicht der Luftfahrtbehörde (Austro Control) und benötigen zur Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung nach dem LFG. Anzugeben ist dabei neben dem Einsatzgebiet, ob unbewohnt oder dicht besiedelt, der genaue Einsatzzweck, Angaben zur Betriebssicherheit sowie Versicherung und Lärmausmaß. Ohne Bewilligung können Geldstrafen von bis zu EUR 22.000,- verhängt werden. Beim Fotografieren, Filmen und/oder durch die Datenaufzeichnung mittels Sensoren liegt im gewerblichen Bereich eine Datenanwendung und damit eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten gem. Datenschutzgesetz (DSG) vor. Auch wenn Drohen eingesetzt werden, um Sicherheitsrisiken im Betrieb zu minimieren, da diese lebensgefährdende Aufgaben übernehmen (z. B. Inspektion Hochspannungsleitung), können sensible Daten erfasst werden bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berührt sein. Dann ist eine „Güterabwägung“ (überwiegend berechtigtes Interesse) vorzunehmen oder die Zustimmung der betroffenen Person einzuholen, um die mit dem Drohneneinsatz einhergehende Videoüberwachung durchführen zu können. Bei einer Arbeitnehmerdatenverarbeitung ist neben dem DSG auch das Arbeitsrecht relevant und es kann sich die Zustimmungserfordernis der Arbeitnehmer oder eines Betriebsrats ergeben. 


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