Gastkommentar: Erschöpfung des Verbreitungsrechts

Die Thematik mit der sich der EuGH im Juni und das OLG Frankfurt im Dezember im Bereich der Gebrauchtsoftware auseinandergesetzt haben, hat eine klingende Bezeichnung: "Erschöpfung des Verbreitungsrechts". Der Begriff kommt aus dem Urheberrecht: Computerprogramme können, als Werke der Literatur, urheberrechtlich geschützt sein. [...]

Das heißt, dass sie vom Urheberrecht wie Romane oder Gedichte gesehen werden. Der Urheber kann andere von der Nutzung seines Werkes ausschließen. Ihm alleine stehen das Vervielfältigungsrecht, das Vermietrecht, das Senderecht und eben auch das Verbreitungsrecht zu.

Nun wäre es aber unpraktisch, wenn ein Urheber im Tagesgeschäft jedem einzelnen rechtmäßigen Erwerber eine Weitergabe erlauben müsste. Das Verschenken eines Buches oder der Verkauf einer Musik-CD vom Groß- an den Einzelhändler dürfte dann nur mit der Zustimmung des Urhebers erfolgen. Um diesen Aufwand zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingeführt. Sobald ein Werk mit Einwilligung des Urhebers in der EU in Verkehr gebracht worden ist, hat der Urheber kein Mitspracherecht mehr über weitere Veräußerungen. Sein Verbreitungsrecht ist erschöpft. Genau darauf beruft sich das OLG Frankfurt.

Man sollte meinen, es liegt nahe, diese Entscheidung 1:1 auf Österreich umzulegen. So einfach ist es jedoch nicht: Wird beispielsweise Musik bei einem Konzert in Österreich aufgeführt oder Software heruntergeladen, ist das nach dem Gesetzestext keine Verbreitung. Wo es keine Verbreitung gibt, kann es keine Erschöpfung geben. Ein weiterer Punkt kommt hinzu wenn der Erwerber, wie im Fall vor dem OLG Frankfurt, Kopien der Software macht: die Erschöpfung der Verbreitung bezieht sich einzig auf das erworbene Werkstück und berechtigt nicht Kopien anzufertigen. Daraus lässt sich zumindest nach österreichischem Recht ableiten, dass es unzulässig ist, von einer heruntergeladenen Software Kopien anzufertigen und diese zu verbreiten. Die Vervielfältigungshandlungen, die typischerweise bei der üblichen Benutzung der Software entstehen, werden als „freie Werknutzung“ erlaubt. Darunter fallen die erste Kopie der Software beim Download ebenso wie Sicherungskopien. Ob die österreichischen Gerichte einen solchen Sachverhalt angesichts der europäischen und deutschen Judikatur anders behandeln werden, bleibt also abzuwarten.

* Andreas Schütz (a.schuetz@taylorwessing.com) ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


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