Bei der Durchführung von Gewinnspielen über Facebook ist zwischen den Richtlinien von Facebook und den gesetzlichen Vorgaben zu unterscheiden. [...]
Bei der Durchführung von Gewinnspielen über Facebook ist zwischen den eigenen Richtlinien von Facebook (Promotion-Guidelines) und den (allgemeinen) gesetzlichen Vorgaben zu unterscheiden. Die Richtlinien von Facebook sind in Österreich und Deutschland gleichlautend und wurden bereits Mitte 2013 gegenüber den bisherigen eher strengen Voraussetzungen gelockert. Die Abwicklung von Gewinnspielen direkt in der Timeline von Facebook-Seiten (auf der Pinnwand) war zuvor nicht gestattet. Promotions könnten ausschließlich über Facebook Apps abgewickelt werden. Nunmehr ist für Fans einer Seite eine Teilnahme an Gewinnspielen möglich durch:
- einen Kommentar
- das Liken eines Posts
- das Senden einer Nachricht möglich.
Nicht gestattet ist es hingehen weiterhin, dass Teilnehmer in der eigenen Timeline aktiv werden müssen, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen – also etwa eigene Posts veröffentlichen oder Bilder posten müssen. Ebenfalls nicht erlaubt bleibt die Teilnahme durch „Taggen“ von Personen auf Bildern. Schließlich muss bei einer Abwicklung eines Gewinnspiels über Facebook ein Hinweis enthalten sein, dass dieses Gewinnspiel nicht in Verbindung mit Facebook steht, sondern von einem externen Anbieter kommt.
Unabhängig von den von Facebook aufgestellten Promotion-Guidelines hat ein Gewinnspielveranstalter auch noch die geltenden nationalen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Auch wenn es in Österreich kein eigenes „Gewinnspielrecht“ gibt, ist es dennoch empfehlenswert, über bestimmte Mindestkriterien des Gewinnspiels zu informieren, wie etwa Name des Veranstalters; Information über den Ablauf; Beschreibung des Preises; Laufzeit, etc. In der Praxis werden diese Regeln in Teilnahmebedingungen festgelegt, die der Teilnehmer zu bestätigen hat.
* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.
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