Gastkommentar: Hausdurchsuchung wegen Raubkopien

Software-Piraterie ist ein massives Problem: Über 30 Prozent der auf PC innerhalb der EU installierten Software wird unlizenziert verwendet. [...]

Laut der jährlich veröffentlichten Piracy Study des Industrieverbands Business Software Alliance (BSA) hat unlizenzierte Software alleine in Österreich einen Handelswert von rund 150 Millionen Euro, in der EU sogar ca. zehn Mrd. Euro.

Natürlich ist die Verwendung urheberrechtlich geschützter Software ohne Lizenz verboten. Softwarehersteller können sich aber effektiv gegen die Piraten wehren, wenn Name und Anschrift der illegalen User bekannt sind. Das Urheberrecht bietet die Möglichkeit, unlizenzierte Nutzungen im Rahmen einer privaten Hausdurchsuchung zu dokumentieren. Per einstweiliger Verfügung (EV) zur Sicherung von Beweismitteln kann somit die unlizenzierte Softwarenutzung nachgewiesen werden.

Derartige einstweilige Verfügungen werden ohne Anhörung des Gegners erlassen, wenn z.B. die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden – was bei Software in der Regel anzunehmen ist. Voraussetzung für die erfolgreiche Erlassung einer solchen EV ist die Bescheinigung einer unlizenzierten Nutzung der geschützten Software. Als taugliches Mittel hat sich eine „Nach-Hause-Telefonier-Software“ bewährt, also die Einrichtung eines technischen Schutzmechanismus, der dokumentiert, ob gültige Lizenzschlüssel vorliegen. Eine entsprechende Auflistung des Beginns und der Dauer der Nutzungshandlungen unter der jeweils eingesetzten IP-Adresse sollte dem EV-Antrag beigelegt werden.

Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Bescheinigung gegenüber dem Gericht auch durch ein anonymes Schreiben erbracht werden kann. Nach der Anordnung der Hausdurchsuchung durch das Gericht erfolgt der Vollzug der Beweissicherung – in der Regel ohne Verständigung der Gegenseite – durch den Gerichtsvollzieher, der mit dem vom Gericht bestellten Sachverständigen bei dem Vollzugstermin die Durchsuchung vor Ort vornimmt. In vielen Fällen lenken die durchsuchten Unternehmen ein und willigen freiwillig in eine entsprechende Softwarelizensierung für die Zukunft ein, ohne dass eine urheberrechtliche Klage notwendig ist.

* Martin Prohaska-Marchried ist Partner bei Taylor Wessing CEE.


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