Gastkommentar: Hinweis auf AGB im Internet reicht aus

Mit seiner Entscheidung vom 27.02.2013 (6 Ob 167/12w) behielt der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) seine Rechtsprechungslinie bei. Er bestätigte, dass es für die Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausreichend ist, wenn eine Möglichkeit besteht, sich über diese in Kenntnis zu setzen. [...]

In diesem aktuellen Fall musste sich der OGH unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob es ausreichend ist, wenn die dem Vertrag zu Grunde gelegten Geschäftsbedingungen etwa mittels einer Google-Suche abrufbar und einsehbar sind.

Der ständigen Rechtsprechung folgend, setzt das Gelten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall deren Vereinbarung voraus. AGB müssen – so wie alle anderen Vertragspunkte auch – vom gegenseitigen Vertragswillen der Parteien umfasst werden. Anderenfalls kommt der Vertrag ohne AGB zustande. Dem Vertragspartner muss deutlich erkennbar sein, dass der Unternehmer, der die AGB veröffentlicht, Verträge jedenfalls nur dann abschließen wird, wenn diese von dem anderen Vertragspartner auch angenommen werden.

Um eine Geltung der AGB zu erreichen, wird eine „Unterwerfung“ des Vertragspartners verlangt. Dafür muss in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AGB enthalten sein. Des Weiteren muss der Vertragspartner die Möglichkeit haben, sich die AGB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren.

Auch in seiner aktuellen Entscheidung folgte der OGH der bisherigen Judikatur. Die Möglichkeit, die betreffenden AGB sowohl auf der Homepage der beklagten Partei als auch (sonst) im Internet mittels Google-Suche abzurufen, wird als ausreichend erachtet.

Die klagende Partei hatte, so das Höchstgericht, im Rahmen des Vertragsabschlusses die von der Rechtsprechung geforderte Möglichkeit, „vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen“.

Ein Verweis des Unternehmers auf den Umstand, nur dann einen Vertrag mit einem Kunden abschließen zu wollen, wenn dieser auch die AGB akzeptiert und die weitere Möglichkeit für den Vertragspartner, Kenntnis von diesen zu erlangen, wird vom OGH daher als ausreichend erachtet. Mit diesem Urteil wurde diese in der Vergangenheit sehr umstrittene Frage nunmehr endgültig klargestellt.

* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


Mehr Artikel

Die beiden Sprecherinnen von Women@DSAG: (links) Franziska Niebauer, Beraterin für SAP IS-H bei der Helios Kliniken GmbH, und Anna Hartmann, Geschäftsführerin der in4MD Service GmbH (c) Bild links: Helios Kliniken GmbH; Bild rechts: www.AndreasLander.de
News

Chancengleichheit der Geschlechter – überbewertet oder wichtiger denn je?

In den USA schaffen Großkonzerne auf Geheiß Donald Trumps ihre Diversitätsprogramme ab. Auch in Europa folgen Unternehmen dem „Anti-Woke-Kurs“. Die DSAG nahm dies zum Anlass, bei den Mitgliedern des Frauennetzwerks Women@DSAG nachzufragen, wie es derzeit um die Chancengleichheit der Geschlechter im Job steht. 139 Frauen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz nahmen an der Umfrage teil. […]

"Sammlung allerhand auserlesener Reponsorum […]", Johann Hieronymus Hermann, 1736 (c) Österreichische Nationalbibliothek
News

Kulturpool – digitalisiertes Kulturerbe

Einer der Vorteile der Digitalisierung ist, dass Kulturgüter zunehmend auch in digitalisierter Version für alle online zugänglich vorliegen. So versammelt das zentrale Suchportal für digitalisiertes Kulturerbe in Österreich, Kulturpool, 1,6 Millionen Objekten, darunter historische Handschriften, Bücher, Kunstwerke und vieles mehr. Einer der Hauptbeiträger von Kulturpool ist die Österreichische Nationalbibliothek. […]

Be the first to comment

Leave a Reply

Your email address will not be published.


*