Gastkommentar: Hinweis auf AGB im Internet reicht aus

Mit seiner Entscheidung vom 27.02.2013 (6 Ob 167/12w) behielt der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) seine Rechtsprechungslinie bei. Er bestätigte, dass es für die Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausreichend ist, wenn eine Möglichkeit besteht, sich über diese in Kenntnis zu setzen. [...]

In diesem aktuellen Fall musste sich der OGH unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob es ausreichend ist, wenn die dem Vertrag zu Grunde gelegten Geschäftsbedingungen etwa mittels einer Google-Suche abrufbar und einsehbar sind.

Der ständigen Rechtsprechung folgend, setzt das Gelten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall deren Vereinbarung voraus. AGB müssen – so wie alle anderen Vertragspunkte auch – vom gegenseitigen Vertragswillen der Parteien umfasst werden. Anderenfalls kommt der Vertrag ohne AGB zustande. Dem Vertragspartner muss deutlich erkennbar sein, dass der Unternehmer, der die AGB veröffentlicht, Verträge jedenfalls nur dann abschließen wird, wenn diese von dem anderen Vertragspartner auch angenommen werden.

Um eine Geltung der AGB zu erreichen, wird eine „Unterwerfung“ des Vertragspartners verlangt. Dafür muss in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AGB enthalten sein. Des Weiteren muss der Vertragspartner die Möglichkeit haben, sich die AGB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren.

Auch in seiner aktuellen Entscheidung folgte der OGH der bisherigen Judikatur. Die Möglichkeit, die betreffenden AGB sowohl auf der Homepage der beklagten Partei als auch (sonst) im Internet mittels Google-Suche abzurufen, wird als ausreichend erachtet.

Die klagende Partei hatte, so das Höchstgericht, im Rahmen des Vertragsabschlusses die von der Rechtsprechung geforderte Möglichkeit, „vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen“.

Ein Verweis des Unternehmers auf den Umstand, nur dann einen Vertrag mit einem Kunden abschließen zu wollen, wenn dieser auch die AGB akzeptiert und die weitere Möglichkeit für den Vertragspartner, Kenntnis von diesen zu erlangen, wird vom OGH daher als ausreichend erachtet. Mit diesem Urteil wurde diese in der Vergangenheit sehr umstrittene Frage nunmehr endgültig klargestellt.

* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


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