Gastkommentar: Impressumspflichten im Wettbewerb

Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und beim Betreiben der unternehmenseigenen Website einige gesetzliche Rahmenbedingungen einzuhalten sind, ist mittlerweile weithin bekannt. Dass die Einhaltung der Vorschriften aber auch von praktischer Relevanz ist, verdeutlichte kürzlich eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. [...]

Bemerkenswert ist, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Streitigkeit im Lauterkeitsrecht handelte, in der ein Reiseveranstalter ein Reisebüro klagte. Es standen sich zwei gleichrangige Mitbewerber gegenüber und nicht eine übergeordnete Behörde, die auf die Einhaltung der Informationspflichten pochte.

Konkret verabsäumte ein Unternehmer auf seiner Website und seinen Profilseiten in sozialen Netzwerken seinen (nach § 5 E-Commerce-Gesetz) bestehenden Informationspflichten nachzukommen. Laut dieser Bestimmung ist etwa über Name bzw. Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer und -gericht, zuständige Aufsichtsbehörde, Kammer oder Berufsverband, Berufsbezeichnung, anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zu informieren.

Laut OGH sei das Unterlassen solcher Angaben geeignet, Vertragspartner des Reisebüros daran zu hindern, bei Beschwerden mit diesem rasch und mühelos Kontakt aufzunehmen und könne daher eine potenzielle Rechtsverfolgung durch die Vertragspartner erschweren. Das Unterlassen der Pflichtangaben sei deshalb im Vergleich zu rechtstreuen Mitbewerbern eine unlautere Begünstigung im Wettbewerb. Zudem sei laut OGH „das Ausüben vertraglicher Rechte“ eine geschäftliche Entscheidung, die durch die unterbliebenen Angaben beeinflusst werde. Mit anderen Worten werden Konsumenten, die ihren Vertragspartner nicht kennen oder nicht wissen, wie dieser zu erreichen ist, eher auf die Durchsetzung der Rechte verzichten. Daher sei, so der OGH, das Unterlassen der Pflichtangaben irreführend und deshalb unlauter. Für jeden Website-Betreiber empfiehlt sich daher eine Kontrolle, ob die eigenen Impressumsangaben den leider über einige Gesetze verstreuten Vorschriften gerecht werden, da andernfalls die Inanspruchnahme durch Mitbewerber droht.

* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


Mehr Artikel

Ass. Prof. Dr. Johannes Brandstetter, Chief Researcher bei NXAI (c) NXAI
News

KI-Forschung in Österreich: Deep-Learning zur Simulation industrieller Prozesse

Als erstes Team weltweit präsentiert das NXAI-Forscherteam um Johannes Brandstetter eine End-to-End-Deep-Learning Alternative zur Modifizierung industrieller Prozesse, wie Wirbelschichtreaktoren oder Silos. Das Team strebt schnelle Echtzeit-Simulationen an, plant den Aufbau von Foundation Models für Industriekunden und fokussiert sich im nächsten Schritt auf die Generalisierung von Simulationen. […]

News

Die besten Arbeitgeber der Welt

Great Place To Work hat durch die Befragung von mehr als 7,4 Millionen Mitarbeitenden in den Jahren 2023 und 2024 die 25 World’s Best Workplaces identifiziert. 6 dieser Unternehmen wurden auch in Österreich als Best Workplaces ausgezeichnet. […]

News

ventopay als Vorreiter der digitalen Transformation

Bei der diesjährigen Verleihung des Digitalpreises „DIGITALOS“ wurde das oberösterreichische Softwareunternehmen ventopay als Sieger in der Kategorie „Digitale Transformation“ ausgezeichnet. Der Preis geht an Unternehmen, die ihre Geschäftsmodelle erfolgreich digitalisiert und zukunftsweisende Lösungen für ihre Branche entwickelt haben. […]

Be the first to comment

Leave a Reply

Your email address will not be published.


*