Gastkommentar: Kontaktaufnahme nach Abschluss

Ende Mai 2014 ist das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie in österreichisches Recht abgeschlossen worden. [...]

Eine der Neuerungen, die mit 13. Juni 2014 in Kraft getreten sind und für Verträge gilt, die ab diesem Datum abgeschlossen werden, verbietet es Unternehmern, die Verbraucher mit Kosten für die telefonische Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss zu belasten. Zur Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgabe wurde eine entsprechende Bestimmung in das österreichische Konsumentenschutzgesetz aufgenommen.

Wenn ein Unternehmer nunmehr für seine Kunden eine telefonische Kontaktaufnahme ermöglicht (etwa für Anfragen, Wünsche und Beschwerden), darf von den Kunden dafür kein Entgelt verlangt werden. Gemeint sind damit beispielsweise Servicetelefone oder Kunden-Hotlines, die von Unternehmen oft zur Kanalisierung der Inanspruchnahme durch Kunden eingesetzt werden. Telefonie-Anbieter dürfen aber weiterhin Gebühren für die eigentliche Kommunikationsdienstleistung verlangen. Die neue Regelung reicht damit nicht so weit, dass dem Verbraucher eine gebührenfreie Telefonverbindung bereitgestellt werden müsste, doch ist es unzulässig, vom Verbraucher ein Entgelt für den Anruf zu verlangen (etwa in Form einer Mehrwertnummer). Auch die Einschaltung eines Call-Centers ist unzulässig, wenn damit höhere Kosten für den Verbraucher verbunden sind. Ob dabei das zusätzliche Entgelt dem Kommunikationsdienstleister, dem Unternehmer oder beiden zukommen soll, ist unerheblich.

Jedenfalls werden geografische Rufnummern („Festnetznummern“), mit „05“ beginnende Nummern (private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze) und natürlich Gratisrufnummern, die mit „0800“ beginnen, den neuen Anforderungen gerecht. Mit „09“ beginnende (Mehrwert-)Nummern stehen hingegen nicht im Einklang mit der neuen Regelung.

* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


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