Gastkommentar: Kostenbeschränkungsverordnung

Seit 21. Februar ist nun das neue Telekommunikations-Gesetz (TKG) in Kraft, das gemeinsam mit der Kostenbeschränkungsverordnung (ab 1.Mai 2012) die Position der Kunden gegenüber den Mobilfunkbetreibern stärken soll. [...]

Diese Novelle zum TKG umfasst neben Bestimmungen zur Mindestvertragsdauer und der Dauer der Einspruchsfrist gegen Rechnungen insbesondere Warnmechanismen und Maßnahmen zur Kostenbegrenzung bei Überschreitung des Datenvolumens.
Bei Internetprodukten wird gewöhnlich dem monatlichen Grundtarif ein vorab definiertes und begrenztes Datenvolumen zu Grunde gelegt. Ein Überschreiten des Datenvolumens führte nach Erhalt der monatlichen Abrechnung bislang nicht selten zu Überraschungen der Kunden.
Als erste Konsequenz haben die entsprechenden Anbieter verschiedene Warnmechanismen für ihre Kunden eingeführt, wie etwa eine Verständigung der Kunden kurz vor Ausschöpfung des im Tarif inkludierten Datenvolumens (z.B. per SMS bzw. via E-Mail). Zusätzlich ist nunmehr durch die Kostenbeschränkungsverordnung der Telekom-Regulierungsbehörde RTR ein zusätzlicher Kostenkontrollmechanismus vorgesehen: Ab 1. Mai dieses Jahres dürfen mobile Datendienste maximal 60 Euro pro Abrechnungszeitraum kosten (eine automatische Sperre erfolgt ab einem Bruttoentgeltstand in Höhe von 60 Euro).
Alternativ dazu können Mobilfunkbetreiber unter anderem als Konsequenz dazu Bandbreitenbeschränkungseinrichtungen bei einer Reduzierung der maximal verfügbaren Datenrate auf 128 Kbit/s bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes anwenden.
Neben besonderen Informationspflichten der Betreiber und Mindestinhalten für AGB sowie einer Einspruchsfrist von drei Monaten gegen Rechnungen legt das TKG die Mindestvertragsdauer für Erstverträge mit maximal 24 Monaten fest (ausgenommen Änderungen oder Verlängerungen bereits bestehender Verträge). Des Weiteren schreibt das neue TKG nun ausdrücklich einen Anspruch der Kunden auf eine kostenlose Papierrechnung fest. Ob diese Maßnahme eine verdeckte Förderung der Post ist, soll dahingestellt bleiben.
* Andreas Schütz (a.schuetz@enwc.com) ist Rechtsanwalt in der Kanzlei e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola.


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