Gastkommentar: Lizenzmodelle für Open Source Software

Open Source Software (OSS) als Gegensatz zu proprietärer Closed Source Software hat sich – teils bemerkt, teils unbemerkt – in vielen Bereichen etabliert, etwa als Betriebssystem in Smartphones oder Tablets, als Anwendersoftware oder im serverseitigen Einsatz. [...]

OSS ist längst keine Nischenerscheinung mehr, sondern vielmehr Teil des Mainstreams geworden. Die Reichweite des Heartbleed-Bugs ist ein deutlicher Beleg für die Allgegenwärtigkeit von OSS. Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede OSS den gleichen Lizenzbedingungen unterliegt, da sich eine Vielzahl an Lizenzmodellen herausgebildet hat. Zwei wesentliche Lizenzgruppen lassen sich danach unterscheiden, ob eine Lizenz einen sogenannten Copyleft-Effekt aufweist, oder nicht.

„Copyleft“ bezieht sich auf Lizenzen, die eine Verbreitung von veränderten oder weiterentwickelten Versionen der Software nur erlauben, wenn auch diese Versionen wiederum der gleichen Lizenz unterstellt werden, wie sie für die Ausgangssoftware gelten. So wird von der viralen Eigenschaft solcher Lizenzen gesprochen, da Weiterentwicklungen von Software, die unter einer Copyleft-Lizenz steht, selbst wiederum unter dieser Lizenz stehen müssen. Eigene Verbesserungen müssen so auch anderen zur Verfügung gestellt werden, wenn die Entwicklung nicht nur für den internen Gebrauch eingesetzt werden soll. Beispiele für Copyleft-Lizenzen sind etwa die (strengere) GNU GPL v3.0 und die (weniger strenge) GNU LGPL v3.0. Auf Initiative der Europäischen Kommission entstand die EUPL, die in allen Sprachen der Mitgliedstaaten verfügbar ist und die speziell auf die rechtlichen Rahmenbedingungen (etwa hinsichtlich der Gewährleistungs- und Haftungsregelungen) in den einzelnen Mitgliedstaaten Rücksicht nimmt. Bei Non-Copyleft-Lizenzen, wie etwa der BSD-, der Apache- oder der MIT-Lizenz, ist es hingegen möglich, eigene Weiterentwicklungen von Software zu verbreiten, auch wenn sie nicht der ursprünglichen Lizenz unterstellt werden. Bei der Entscheidung, eigenen Entwicklungen OSS als Basis zugrunde zu legen, ist unter anderem abzuklären, ob die eigenen Ziele, die mit den Entwicklungen erreicht werden sollen, mit den jeweiligen Lizenzen der eingesetzten OSS in Einklang gebracht werden können.

* Andreas Schütz ist Partner bei Taylor Wessing in Wien.


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