Gastkommentar: Markenrecht bei Olympia

Schon länger werden bei den Olympischen Spielen Machtkämpfe nicht mehr nur zwischen den Athleten ausgetragen – längst sind Sponsoren und Fans Hauptakteure dieser Veranstaltung geworden. Da bekanntlich beträchtliche finanzielle Interessen rund um die Olympischen Spielen bestehen, sollen neue markenrechtliche Hürden für den entsprechenden Exklusivitätsschutz sorgen. [...]

Mit der Umsetzung des Olympic Symbol Protection Acts soll so verhindert werden, dass jeder, der kein offizieller Sponsor der Spiele ist, eigene Logos und Marken gemeinsam mit dem bekannten olympischen Symbol oder sonstigen olympischen Zeichen werbemäßig verwendet. Dies gilt sowohl für klassische Print- und TV-Werbung als auch für den gesamten Online-Bereich. Nach dem Olympic Symbol Protection Act ist weiters auch die Verwendung der geschützten offiziellen Olympia Bezeichnungen und Symbolen, selbst wenn nur in Form von Wortkombinationen, für die Bewerbung von Produkten untersagt. 
Wie unschwer zu erkennen ist, kann es gerade auch im Online-Bereich rasch zu Verstößen gegen diese Werbebeschränkungen kommen. So sind etwa Gewinnspiele auf Facebook oder auch Online-Games mit der Verwendung des Olympia Logos verboten. Dies birgt für den Werbenden rasch die Gefahr von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen. Reine beschreibende Angaben wie etwa: »zu den Olympischen Spielen haben wir Sonderangebote« werden mit diesen Regelungen hingegen nicht verboten.
Bilder auf Facebook oder Youtube sowie sonstige Video- und Audioaufnahmen von den Olympischen Spielen, auf denen ein offizielles Logo zu sehen ist, sind ebenfalls verboten. Die Verantwortlichen haben bereits angekündigt, die Einhaltung dieser Regelungen auch dieses Jahr wieder sehr streng zu überwachen. Sogar die Athleten selbst sind vor diesen strengen Werbekriterien nicht gefeit. Auch sie dürfen Werbung mit eigenen Bildern und offiziellen Zeichen der Olympischen Spiele stets nur mit entsprechender Zustimmung machen. 
Es sollte daher bei der Bezugnahme auf die Olympischen Spiele im Einzelfall genau rechtlich geprüft werden, ob die beabsichtigte Werbung in der konkreten Form auch tatsächlich gestattet ist.
*Andreas Schütz ist Rechtsanwalt bei TaylorWessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte (a.schuetz@taylorwessing.com).

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