Gastkommentar: Mit einem „Like“ zur Datenschutzverletzung?

Die Einbindung eines "Like"-Buttons auf einer Unternehmens-Website könnte datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen. Jedenfalls kam das Landesgericht Düsseldorf im Jahr 2016 in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass eine Einbindung rechtswidrig erfolgt, da der Websitebesucher damit faktisch keine Möglichkeit hat, einer Übertragung von personenbezogenen Daten zu widersprechen. [...]

Sobald ein Social Media Plug-In wie der „Like-Button“ verwendet wird, übermittelt es mit Hilfe von Cookies bei jedem Aufruf der Seite Daten wie IP-Adresse und Browserstrings an den Betreiber der Social Media Plattform (Facebook, Twitter, LinkedIn,  und viele mehr). Die Daten werden selbst dann übermittelt, wenn der Nutzer gar nicht erst in dem sozialen Netzwerk angemeldet ist. Eine spätere Verwendung erfolgt bspw. seitens Facebook mit Hilfe von permanenten Cookies.
Ein Hinweis vom Websitebetreiber auf die Datenschutzerklärung der Social Media Plattformen reicht demnach nicht aus. Bislang wurde als Lösung vor allem auf das sogenannte „Zwei-Klick-System“ ausgewichen. Hier wird vom Benutzer zuerst eine Zustimmung zur Datenübertragung verlangt und erst im Anschluss wird das Plug-In aktiviert. Alternativ finden auch Tools Anwendung, welche die Daten der Nutzer anonym behandeln und erst mit Klick auf das jeweilige Plug-In Daten an die Social Media Betreiber senden (zum Beispiel: „Shariff“).

Die Entscheidung des LG Düsseldorf lebt in einem nun anhängigen Berufungsverfahren  wieder auf. Auch Facebook selbst ist dem Verfahren als Streifhelferin beigetreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Verfahren derzeit aber ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof insgesamt sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine wesentliche Frage ist, ob auch der Websitebetreiber, der ein solches Plug-In einbindet nach europäischem Datenschutzrecht verantwortlich gemacht werden kann, obwohl es ihm nicht möglich ist, den Datenverarbeitungsvorgang zu beeinflussen. Stimmt der EuGH dem zu, so wäre jeder Websitebetreiber mit einem eingebundenen Social Media Plug-In datenschutzrechtlich dafür verantwortlich.

Die Vorabentscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. Die Anwendung eines „Zwei-Klick-Systems“ oder diverser Alternativen ist bei Einbindung von Social Media Plug-Ins aber jedenfalls anzuraten.

*Der Autor Andreas Schütz ist Partner bei Taylor Wessing.


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