Gastkommentar: Mobile Videoüberwachung

Überwachungskameras und Speicherplatz werden immer günstiger. Während die Technik immer erschwinglicher wird, ist der datenschutzrechtliche Rahmen für die rechtskonforme Videoüberwachung nach wie vor zu beachten. [...]

Dashcams beispielsweise, das sind Kameras am Armaturenbrett eines Autos, die den Straßenverkehr permanent überwachen, sodass nach einem Unfall mithilfe der Aufnahmen der Unfallhergang rekonstruiert werden kann, sind laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Jänner 2015 nicht datenschutzrechtskonform, da sie kontinuierlich den öffentlichen Raum überwachen, ohne dass hierfür eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis bestünde. Der Erfinder, dessen beabsichtigte Videoüberwachung seines Autos mittels seiner speziellen Dashcam Gegenstand des Verfahrens des BVwG war, bekämpfte diese Entscheidung; die Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof wird nun mit Spannung erwartet.

Auch der Einsatz von Wildkameras, die Aufnahmen von Tieren machen, unterfällt den Bestimmungen zur Videoüberwachung des Datenschutzgesetzes. Im vergangenen Jahr entging eine Frau, die mit einer solchen Kamera allfällige Sachbeschädigungen an ihrem Auto dokumentieren wollte und eine Wildkamera ohne vorherige Meldung beim Datenverarbeitungsregister auf ihr Fahrzeug richtete, einer Verwaltungsstrafe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das im Juli 2014 in der Sache entschied, folgerte, dass, weil die Kamera keine Aufnahme gemacht habe, die Frau die Datenverarbeitung nicht vollendet, sondern allenfalls versucht habe. Da die Verwaltungsstrafbehörde nur die vollendete Tat, nicht aber den grundsätzlich ebenfalls strafbaren Versuch vorgeworfen hatte, blieb die nicht registrierte Videoüberwachung in diesem speziellen Fall straflos. Diese beiden Entscheidungen zeigen, dass eine Videoüberwachung nur unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und damit erst nach erfolgter Meldung und Kontrolle durch die Datenschutzbehörde erfolgen kann. Von dieser Regel bestehen nur vereinzelte Ausnahmen: Beispielsweise ist für die Speicherung auf analogen Speichermedien oder für die verschlüsselte Überwachung einer Bank, eines Juweliers oder einer Tankstelle beziehungsweise dann, wenn die Videoüberwachung nur eine persönliche oder familiäre Tätigkeit betrifft, keine Meldung an das Datenverarbeitungsregister erforderlich.

* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


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