Durch das neue österreichische Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU) aus dem Juni 2014 wurde neben neuen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (wie etwa bei Online-Shops) nun auch ein neues Widerrufsrecht eingeführt. [...]
Nach den neuen Regelungen hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen, um von einem Vertrag zurückzutreten (statt bisher sieben Werktagen). Diese Frist gilt einheitlich für den gesamten EU-Raum. Wie bisher ist die Angabe eines Grundes für den Rücktritt nicht erforderlich. Auch ist die Erklärung des Rücktritts an keine bestimmte Form gebunden.
Die Verbraucher sind darüber zu belehren und ihnen ist dazu von den Händlern ein Muster-Widerruf zur Verfügung zu stellen. Im Text der vom Gesetzgeber vorgegebenen Muster-Widerrufsbelehrung hat der Händler seine Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer anzugeben, sofern diese verfügbar sind.
In Deutschland hat es bereits zwei Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Umsetzungsgesetzes die erste gerichtliche Entscheidung über den Umfang der Angabe von Kontaktdaten innerhalb der Widerrufsbelehrung gegeben: So hat das Landgericht Bochum in einem Urteil vom 06.08.2014 eine erste Entscheidung zur korrekten Belehrung über das Widerrufsrecht vorgelegt. Es reiche nicht aus, dass postalische Adresse, E-Mail Adresse, Telefon- und Faxnummer dem Impressum des Onlinehändlers entnommen werden können. Werden die genannten Kontaktdaten nicht im Text der Widerrufsbelehrung aufgenommen, so sei dies ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß, der abmahnfähig ist.
Ob österreichische Gerichte dies ebenso streng bewerten, kann zwar nicht vorhergesagt werden, doch ist Unternehmen im E-Commerce-Bereich in jedem Fall anzuraten, die entsprechenden Angaben in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen.
* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.
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