AustroMechana ist in Österreich als Verwertungsgesellschaft für die Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte zuständig und vertritt die Interessen all jener Urheber, deren Musik auf "Schallträgern" (etwa CDs) festgehalten wird. In dieser Funktion ist sie zum Einheben und Verteilen der sogenannten "Leerkassettenvergütung" zuständig. [...]
Diese Leerkassettenvergütung soll einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Privatkopie und einer Entlohnung der Musikschaffenden bezwecken. Als die Leekassettenvergütung 1996 eingeführt wurde, gab es als Trägermedien VHS- und Musikkassetten. Unter Berufung auf die Leerkassettenvergütung klagt die AustroMechana derzeit vermehrt Hersteller oder Händler, die Festplatten in Österreich verkaufen. Es liegt auch ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs beim Europäischen Gerichtshof in dieser Angelegenheit vor.
Konkret geht es in diesen Verfahren darum, ob die ursprünglich für VHS- und Musikkassetten gedachte Vergütung nun auch auf Festplatten und Speicherchips ausgeweitet werden soll. Die AustroMechana stützt sich dabei auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2005, wonach für Speichermedien in MP3-Player und für wechselbare Speicherkarten eine Vergütungspflicht entsteht. Für Festplatten, die – nach Ansicht des OGH – „in wirtschaftlich nicht zu vernachlässigendem Ausmaß multifunktional verwendet“ werden, fallen nicht unter die Bestimmung der Leerkassettenvergütung. Dennoch beharrt die AustroMechana auch auf einer Festplattenabgabe. Dieser Auffassung folgen die Hersteller und Händler der Festplatten erwartungsgemäß nur bedingt: Zum einen wird nicht unterschieden, ob ein Konsument oder ein Unternehmen Festplatten erwirbt; und nur Konsumenten haben ein Recht auf Privatkopie, die den Vergütungsanspruch begründet. Außerdem wird die Mehrheit der Festplatten an Unternehmen, etwa für Rechenzentren in denen nicht urheberrechtlich geschützte Daten gesammelt werden, verkauft. Zum anderen entschied der EuGH, dass eine solche Vergütung nur bei Händlern eingehoben werden darf. Es wird auch von vielen hinterfragt, weshalb eine Speicherkarte, die ein Konsument etwa für seinen Fotoapparat kauft und folglich nur seine eigenen Werke speichert, eine Leerkassettenvergütung auslöst, nur weil dieselbe Karte auch in einen MP3-Player passt.
* Andreas Schütz (a.schuetz@taylorwessing.com) ist Partner bei TaylorWessing enwc Rechtsanwälte in Wien.
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