In einem Fall, den der OGH Ende 2014 entschieden hat, wurden Fotografien von Nutzern auf eine Website geladen. Ähnlich wie ein Betreiber eines Diskussionsforums speicherte der Website-Betreiber die Bilder und machte sie der Öffentlichkeit zugänglich, ohne selbst auf den Inhalt Einfluss zu nehmen. Ein Rechteinhaber, dessen Fotografien ohne sein Einverständnis gepostet wurden, legte dem Website-Betreiber Honorarnoten und klagte schließlich auf Unterlassung. [...]
Der OGH kam zu dem Schluss, dass der Website-Betreiber Host Provider im Sinne des E-Commerce-Gesetzes sei und dieser daher nicht selbst, sondern nur die Website-Nutzer als unmittelbare Täter von Urheberrechtsverletzungen in Betracht kämen. Nach Ansicht des Gerichts stiftete der Website-Betreiber auch nicht zu den Urheberrechtsverletzungen an, da dieser in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von seinen Nutzern verlangte, dass diese über die Rechte an den geposteten Inhalten verfügen mussten.
In der Folge prüfte das Gericht, ob der Website-Betreiber Gehilfe bei den Urheberrechtsverletzungen war. Nach Ansicht des OGH wäre es dafür notwendig gewesen, dass der Host Provider den Sachverhalt kennt bzw. eine Prüfpflicht verletzt, die aber auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt ist. Demnach haften Host Provider im Regelfall nur dann, wenn sie auf einen Eingriff in fremde Rechte hingewiesen wurden und die Rechtsverletzung auch für juristische Laien offenkundig ist. Das Urhebergesetz konkretisiert hierzu, dass Host Provider erst nach einer Abmahnung geklagt werden können.
Im konkreten Fall fand vor der Klageerhebung keine ausreichende Abmahnung mit zumindest schlüssiger Behauptung, sondern nur die Inrechnungsstellung statt. Nach Ansicht des Höchstgerichts reicht es aus, wenn der Provider im Zuge des Gerichtsverfahrens Klarheit über die Rechtsverletzung erhält. Spätestens jetzt trifft den Host Provider die Pflicht, es zu unterlassen, dritten Personen Urheberrechtseingriffe zu ermöglichen.
Für Rechteinhaber empfiehlt sich, Abmahnungen mit einer nachvollziehbaren Begründung auszustatten. Auf solche Schreiben sollten Host Provider rasch reagieren. Bereits im Vorfeld ist es für Host Provider ratsam, Nutzer darüber zu informieren, dass Inhalte nur gepostet werden dürfen, wenn Nutzer über die Werknutzungsrechte verfügen.
* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.
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