Ende April hat das OLG Wien eine überraschende und wegweisende Entscheidung getroffen. Anlassfall waren die auf Facebook von einem Fake-Profil verbreiteten beleidigenden Äußerungen gegen Eva Glawischnig. [...]
In einer Klage wurde Facebook aufgefordert, das Posting zu löschen und die Nutzerdaten des Fake-Profils bekannt zu geben. Beiden Aufforderungen kam Facebook nicht nach. Die Klägerin beantragte daraufhin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung („Bildnisschutz“, Kreditschädigung und Ehrenbeleidigung).
Zwar hatte Facebook als Host-Provider das Posting nicht selbst veröffentlicht, sondern lediglich auf der Seite gespeichert. Dennoch war Facebook einer Abmahnung nicht nachgekommen und hatte sich dadurch als Mittäterin an der Verbreitung der rechtswidrigen Behauptungen beteiligt.
Das OLG Wien urteilte nun, dass Facebook verpflichtet sei, Beiträge im Online-Gästebuch laufend zu beobachten und bei erneuten rechtswidrigen Äußerungen zu derselben Sache, durch den anonymen Facebook-Nutzer oder durch andere Nutzer, zu löschen. Durch den Einsatz technischer Hilfsmittel sei es möglich, alle in Zusammenhang mit der rechtsverletzenden Behauptung getätigten Posts herauszufiltern.
Das OLG Wien hat dadurch, anderes als das Landesgericht Würzburg, eine Kontrollpflicht durch Facebook bejaht. Außerdem hat das OLG Wien festgestellt, dass für eine Einschränkung des Unterlassungsgebots nur auf Österreich kein Grund bestehe. Betroffene haben daher, unabhängig davon, ob ein rechtswidriges Posting vom Inland oder vom Ausland aus verbreitet wird, Anspruch auf Unterlassung derartiger Veröffentlichungen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat zwei Grundsatzfragen geklärt. Zum einen sind Unterlassungsansprüche stets nach dem Recht am Erfolgsort zu beurteilen. Daher kommt für jene Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, österreichisches Recht zur Anwendung, unabhängig von dem Ort, an dem das Posting abgesetzt wurde.
Zum anderen besteht kein Grund zur Einschränkung des Unterlassungsgebots auf Österreich. Facebook hat dadurch eine weltweite Löschungspflicht rechtswidriger Postings.
*Der Autor Andreas Schütz ist Partner bei Taylor Wessing in Wien.
Be the first to comment