Gastkommentar: Schutz von Avataren

Es ist eine weit verbreitete Praxis, dass Gamer in einschlägigen Foren unter Verwendung von Profilbildern und manchmal sogar unter dem Namen bekannter Spielfiguren Beiträge posten. Prinzipiell wird diese Vorgangsweise von den Spielemachern mit Wohlwollen gesehen. [...]

Es ist eine weit verbreitete Praxis, dass Gamer in einschlägigen Foren unter Verwendung von Profilbildern und manchmal sogar unter dem Namen bekannter Spielfiguren Beiträge posten. Prinzipiell wird diese Vorgangsweise von den Spielemachern mit Wohlwollen gesehen. Doch rein rechtlich betrachtet – darf man das überhaupt? 
Beim Kauf eines Spieles wird ein Vertrag geschlossen und bei Inbetriebnahme des Spieles haben die AGB der Spieleunternehmen Gültigkeit. Gibt es keine entsprechende Regelung, so sind die Bestimmungen des Urheberrechts maßgeblich: Zunächst ist der hinter dem Spiel und den Figuren stehende Programmcode in der Regel als Software geschützt. Zusätzlich kann jedoch das äußere Erscheinungsbild einer Figur als Werk geschützt sein.  Eine Verwendung ohne Zustimmung des Rechteinhabers (heißt: des Spielemachers) kann dabei nicht nur von diesem untersagt werden; er kann auch angemessenes Entgelt und Schadenersatz verlangen. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwalts- und Prozesskosten.
In den USA hat Blizzard wegen der Verwendung von Spielfiguren, die aus der Sicht von Blizzard Figuren aus dem Warcraft-Universum zu ähnlich sehen, Klage gegen Lilith Games erhoben. Zwar wurde die Klage abgewiesen, aber das Gericht hielt fest, dass bei ausreichender Unterscheidungskraft derartige Figuren geschützt sein können. Blizzard hat in seiner Klage nur generell die Nachahmung von Figuren angeprangert, nicht aber konkret die Originale den nachempfundenen Figuren gegenübergestellt. 
Und wie verhält es sich mit selbst erstellten Charakteren? Wenn man als passionierter Spieler Stunden damit verbracht hat, seinen Charakter zu erstellen, mit Bedacht Aussehen, Fähigkeiten und Kleidung ausgewählt hat und vor jeder Punktevergabe überlegt und tüftelt, wie der Charakter am besten zu skillen ist – ist dann vielleicht der Spieler selbst Urheber der Figur? In der Regel nicht: Wenn Körperteile, Frisuren und andere Merkmale in relativ begrenzter Möglichkeit zur Verfügung stehen und der Gamer nur nach fixen Vorgaben kombinieren kann, wird in der Regel keine im Urheberrecht geforderte „Eigentümlichkeit“ vorliegen. 
Anders wäre die Sachlage wohl zu beurteilen, wenn eine Figur tatsächlich beinahe vollständig durch den Spieler entsteht, der sie Stück für Stück „zusammensetzt“, wie dies etwa bei der „Heromachine“ möglich ist. Die Grenze, ab wann eine derart erstellte Figur mangels Eigentümlichkeit nicht schutzfähig ist, und wann doch, wäre allerdings fließend und in jedem Einzelfall zu untersuchen. Österreichische Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt es noch nicht.
Andreas Schütz | Taylor Wessing


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