Gastkommentar: Trademark Clearinghouse

Parallel zu den Vorbereitungen für das Programm zur Einführung der neuen generischen Top-Level-Domains (gTLD) will die dafür zuständige Internet Corporation of Assigned Names and Numbers (ICANN) gleichzeitig die Rechte von Markeninhabern schützen. gTLD sind jene neuen Domain-Endungen, die zusätzlich zu den bereits etablierten TLD wie .com, .net und .org auf den Internetmarkt kommen (etwa music., blog, .web, .shop .hotel. etc). [...]

Bei der geplanten Vergabe dieser Internet-Adressen will die zuständige Organisation Unternehmen, die bereits über registrierte Marken verfügen, helfen, ihre bestehenden Markenrechte gegen Missbrauch zu verteidigen. Dafür hat die ICANN eine eigene Clearingstelle eingerichtet, wobei es Markeninhabern seit 26.03.2013 möglich ist, ihre Marken zu hinterlegen, um sich die Vorregistrierungsrechte für diese neuen generischen Top-Level-Domains zu sichern.
 
Damit soll verhindert werden, dass Domaingrabber oder Trittbrettfahrer Inhabern gleichlautender Marken Domains nach dem „first-come, first-served“-Prinzip einfach wegschnappen. Zugelassen für die Hinterlegung bei dem sogenannten Trademark Clearinghouse sind jedoch nur nationale Marken (wie etwa beim Österreichischen Patentamt registrierte österreichische Marken), Gemeinschaftsmarken oder Internationale Marken. Marken, die selbst eine TLD enthalten, lässt die Clearingstelle hingegen zur Hinterlegung nicht zu.

Möchte sich nunmehr ein Interessant eine gTLD sichern, für die bereits eine Marke beim Trademark Clearinghouse hinterlegt ist, informiert ihn die Clearingstelle über die zuvor hinterlegte Marke. Besteht der Anmelder in weiterer Folge dennoch auf der Anmeldung, wird der Markeninhaber entsprechend von der Clearingstelle informiert und kann sich dagegen rechtzeitig zur Wehr setzen.

Die Hinterlegung bildet andererseits aber keine Garantie, die Domain für die eigene Marke auch sicher zu erhalten, da es trotz dieses Warnsystems vorkommen kann, dass zwei oder mehr nationale, gleichlautende Marken existieren, die beiden Hinterlegern die gleichen Rechte zusichern. Jedenfalls bietet die Hinterlegung der Marke den Inhabern eine gute – und recht kostengünstige – Möglichkeit, Nachahmern und Domaingrabbern vorzubeugen.  

* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


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