Wer bei Aufruf des Domainnamens wetteronline.de den letzten (nicht ausgesprochenen) Buchstaben nicht eingetippt hat, ist nicht bei der gewünschten Wettervorhersage, sondern bei einem Anbieter von Versicherungsverträgen gelandet. [...]
Dagegen wehrte sich der Betreiber des Wetterdienstes in Deutschland bereits vor einigen Jahren und wollte diese bewusste Umleitung gerichtlich verbieten lassen.
Der BGH lehnte nunmehr in einem unlängst erlassenen Urteil eine Verletzung von Namensrechten ab, da es sich bei dem Begriff „wetteronline“ um einen beschreibenden Begriff handelt, also um einen Begriff, bei dem durch den Namen bereits die konkrete Geschäftstätigkeit beschrieben wird. Einem solchen Namen fehlt laut BGH die für einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch notwendige sogenannte „Unterscheidungskraft“.
Der deutsche BGH hat dazu entschieden, dass das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“) unter bestimmten Umständen eine wettbewerbswidrige Behinderung sein kann. Unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden ist ein solches Verhalten dann unerlaubt, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.
Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung dabei jedoch regelmäßig zu verneinen sein. Auch nach der österreichischen Rechtsprechung kann ein sog. „Gattungsbegriff“ nur geschützt sein, wenn er Verkehrsgeltung hat.
* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.
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