Die von der EU beschlossene Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ("Verbraucherrechte-Richtlinie") muss von allen Mitgliedstaaten der EU bis zum 13. Dezember 2013 umgesetzt werden. Dazu hat das Bundesministerium für Justiz bereits im Mai 2012 einen ersten Entwurf für ein Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz erarbeitet. Die Umsetzung der EU-Richtlinie dürfte in Österreich einige wichtige Neuerungen mit sich bringen. [...]
Insbesondere werden auf Unternehmer im Fernabsatz (wie beispielsweise die Betreiber von Webshops) neue, verschärfte Informationspflichten zukommen. Ein Verbraucher soll demzufolge noch vor Abschluss eines Vertrages nicht nur in klarer und verständlicher Weise über die wesentlichen Inhalte und Eigenschaften im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen informiert werden. Zusätzlich soll er auch Details über die Identität des Unternehmers, den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen, die Zahlungs- und Leistungsbedingungen und einiges Weitere mehr erhalten. Diese Informationen sind dem Verbraucher in Papierform oder einem anderen dauerhaften Datenträger (wie zum Beispiel USB-Sticks. CD-Rohlinge, interne und externe Festplatten, etc.) zu übermitteln.
Weiters sollen ausdrückliche Bestätigungserfordernisse (als Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher überhaupt an den Vertrag gebunden ist) für elektronisch abzuschließende Verträge eingeführt werden. Dies bedeutet, dass der Verbraucher bei einer Bestellung ausdrücklich seine Kenntnis darüber bestätigen muss, dass die Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist. Eine wichtige Neuerung, die von der Verbraucherrechte-Richtlinie ins Auge gefasst wird, ist die Erstreckung der Widerrufsfrist des Verbrauchers auf 14 Tage. Bisher gilt nach österreichischem Fernabsatzgesetz, dass im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verankert ist, eine Rücktrittsfrist von sieben Werktagen (einschließlich Samstag). Da in Deutschland die 14-tägige Rücktrittsregelung aber bereits in Kraft ist, ist es für heimische Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen über Online-Shops anbieten, sinnvoll, ihre AGB aus Gründen der Einheitlichkeit bereits im Vorfeld an die deutsche Rechts-lage anzupassen.
* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.
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