Das OLG Frankfurt musste sich im letzten Jahr mit dem Thema des Online-Vertragsabschlusses bzw. mit der Frage der Bezahlung vor Vertragsabschluss auseinandersetzen. [...]
Konkret ging es dabei um eine Klausel in den AGB einer Online-Möbelhändlerin, wonach diese bei „Vorkasse“ die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu jenem Zeitpunkt erklärt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, sofern die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Versand erfolgt. Diese kurze, unscheinbare Klausel „enthält keine klare und verständliche Regelung, mit der der Zeitpunkt der Annahmeerklärung […] hinreichend bestimmt wird“, so das Gericht. Der wesentliche Zeitpunkt zu dem der Vertrag zustande kommt und damit die Pflicht der Verkäuferin zur Lieferung und jene des Kunden zur Bezahlung, seien nicht eindeutig bestimmt.
Grundsätzlich kommen alle Verträge durch Angebot und Annahme zustande:
-Ein Interessent möchte in einem Webshop ein Produkt kaufen, füllt dazu das notwendige Bestellformular aus und sendet es ab. In diesem Fall ist der Webshop eine Aufforderung zur Angebotslegung an die Käufer – und kein Angebot des Unternehmers.
-Durch das Absenden des Formulars legt der Interessent ein verbindliches Angebot, das gewünschte Produkt zu den im Webshop dargelegten Konditionen (wie etwa Preis, Lieferfrist, etc) erwerben zu wollen. Dadurch ist noch kein Vertrag zustande gekommen. Dieses muss vom Shop-Betreiber erst angenommen werden.
-Erst wenn der Shop-Betreiber das Angebot annimmt kommt der Vertrag zustande (ausdrücklich durch ein Bestätigungsmail oder schlüssig durch Zusenden des Produktes). Der Käufer muss zahlen, der Shop-Betreiber muss die Ware liefern.
Wenn Vorkasse vereinbart ist, kann der Vertrag nicht durch die bloße Zahlung zustande kommen. Die Klausel ist für den Kunden grob benachteiligend, denn es verpflichtet ihn zur Zahlung, bevor der Vertrag zustande gekommen ist. „Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar“ so das Gericht wörtlich. Sowohl das allgemeine Zivilrecht als auch das Konsumentenschutzgesetz erklären intransparente Bestimmungen in AGB für unwirksam. Vorkasse ist also selbstverständlich sowohl in Deutschland als auch in Österreich möglich und erlaubt, es bedarf dafür aber einer klaren und verständlichen Klausel in dem entsprechenden Vertrag oder AGB.
* Andreas Schütz (a.schuetz@taylorwessing.com) ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.
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