Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Ersuchen eines tschechischen Gerichtes die Frage entschieden, ob auf eine Videoüberwachung eines Einfamilienhauses, bei der gleichzeitig auch der angrenzende öffentliche Raum überwacht wird, die EU-Datenschutzrichtlinie anzuwenden ist oder ob es sich dabei um eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit handelt. [...]
Zur Vorgeschichte: Die Fenster eines Hauses wurden mehrfach durch Unbekannte eingeschlagen. Daraufhin installierte der Hauseigentümer eine Überwachungskamera am Haus seiner Familie, welche den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses aufzeichnete. Bei einem weiteren Angriff wurde abermals eine Fensterscheibe des Hauses zerstört. Aufgrund der Videoaufzeichnungen konnten zwei Verdächtige identifiziert werden. Einer der Verdächtigen beantragte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Überwachungssystems. Im Rahmen des so initiierten Verfahrens wurde der EuGH um Vorabentscheidung der eingangs erwähnten Frage ersucht. Dieser bestätigte, dass das aufgezeichnete Bild einer Person unter den für die Anwendung der Richtlinie maßgeblichen Begriff der personenbezogenen Daten falle, da es die Identifikation der betroffenen Person ermögliche und die Videoüberwachung eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten darstelle. Schließlich stellte der EuGH fest, dass die für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgesehene Ausnahme von der Anwendbarkeit der Richtlinie eng auszulegen sei und daher eine Videoüberwachung, die sich auch auf den öffentlichen Raum erstrecke und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre richte, nicht als „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ anzusehen sei. Die EU-Datenschutzrichtlinie sei laut EuGH daher anwendbar und die Daten einer solchen Videoüberwachung besonders schützenswerte personenbezogene Daten. Da auch das österreichische Datenschutzgesetz eine Ausnahme von der grundsätzlichen Meldepflicht für Videoüberwachungen für Fälle vorsieht, in denen die Überwachung für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen wird, ist diese Abgrenzung auch für Österreich relevant.
* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.
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