Gastkommentar: Visuelle Kommunikation

Pinterest erfreut sich auch in Österreich immer größerer Beliebtheit. Dies wirft die Frage auf, inwieweit das Pinnen fremder Fotos als Eingriff in bestehende Urheberrechte gewertet werden kann. [...]

Das Interesse an visueller Kommunikation nimmt auch in Österreich zu. So erfreut sich die Online-Plattform »Pinterest« immer größerer Beliebtheit. Das Netzwerk kann als virtuelle elektronische Pinnwand umschrieben werden, auf der Nutzer Bilder öffentlich oder privat teilen, sammeln und abspeichern können. Dies wirft die Frage auf, inwieweit das Pinnen fremder Fotos als Eingriff in bestehende Urheberrechte gewertet werden kann. Auch im Internet ist – wie in der klassischen Offline-Welt – für die Veröffentlichung fremder Bilder stets die Zustimmung des jeweiligen Rechtsinhabers einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn das Bild bereits irgendwo auf einer anderen Webseite veröffentlicht wurde. Wird diese Einwilligung vom Nutzer nicht eingeholt, verstößt der Nutzer gegen dessen Urheberrechte.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zuerst aus technischer Sicht zu klären, ob durch das Pinnen überhaupt eine urheberrechtlich relevante Veröffentlichung stattfindet. Das einfache Kopieren eines bereits im Internet veröffentlichten Bildes und die anschließende Verwendung für einen eigenen Webauftritt (oder auch bei Pinterest) wäre ein glatter Urheberrechtsverstoß. Hingegen ist eine bloße Verlinkung auf einen fremden Inhalt im Internet grundsätzlich urheberrechtlich unbedenklich. Bei Pinterest hingegen werden nicht nur Links zu Bildern oder anderen Inhalten fremder Websites gesetzt, sondern Kopien der Bilder auf dem Server abgespeichert. Sollte der jeweilige Urheber hierzu keine Zustimmung erteilt haben, bringt dies urheberrechtliche Probleme für den Pinterest-Nutzer. Pinterest als bloßer Plattformanbieter hingehen haftet selbst aber erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Inhalte.
* Andreas Schütz (a.schuetz@enwc.com) ist Rechtsanwalt in der Kanzlei e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola.


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