Gastkommentar: Weiterverkauf gebrauchter Software

Am 03. Juli 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein lange erwartetes und im Vorfeld vieldiskutiertes Urteil gefällt. In der Rechtssache UsedSoft gegen Oracle sprach sich das Gericht für den Weiterverkauf von online gekaufter und geladener Software aus. [...]

Die Klägerin, UsedSoft, handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen, insbesondere mit den Nutzungslizenzen für die Computerprogramme der Beklagten. Oracle ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Programmen und stellt diese zum Download auf ihrer Internetpräsenz zur Verfügung und bietet den Nutzern Paketlizenzen für jeweils 25 Nutzer an. Oracle klagte im Ausgangsverfahren UsedSoft auf Unterlassung und obsiegte in erster und zweiter Instanz. Daraufhin legte UsedSoft beim deutschen Bundesgerichtshof Revision ein; dadurch kommt es im Verfahren vor dem EuGH zu den vertauschten Rollen der Klägerin und Beklagten. Der Bundesgerichtshof leitete das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH ein. Der EuGH entschied nun, dass die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung beim Softwareverkauf ungeachtet eines realen Datenträgers – etwa einer CD-Rom oder einer DVD – eintritt auch wenn der Verkäufer ein Veräußerungsverbot im Lizenzvertrag angibt. Dies gilt auch für durch Updates verbesserte und im Funktionsumfang erweiterte Versionen desselben Programms. 
Einige Einschränkungen zählt der EuGH jedoch auf: Zum einen darf eine erworbene Paketlizenz nicht aufgeteilt und einzeln oder in kleineren Paketen weiterveräußert werden. Zum anderen muss nach der Veräußerung die verbleibende Software von allen Computern des Ersterwerbers gelöscht, oder zumindest unbrauchbar gemacht werden. Der EuGH führt hierzu an, dass dies für Oracle möglicherweise schwierig zu überprüfen ist, doch besteht dieselbe Gefahr auch beim Erwerb von Software auf einem Datenträger. Dem Hersteller der Software steht es hingegen frei, mit allen ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln sicherzustellen, dass die beim Ersterwerber noch vorhandenen Kopien unbrauchbar gemacht werden. Diese Entscheidung wird sicherlich ein Umdenken bei Softwareherstellern bewirken. Es werden neue Lizenzmodelle in Bezug auf die Nutzungs- und Wiederverkaufsmöglichkeiten von gebrauchter Software entstehen und dadurch vielleicht auch die ein oder andere spannende neue Rechtsfrage. 
* Andreas Schütz ist Rechtsanwalt bei TaylorWessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte (a.schuetz@taylorwessing.com).

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