In der Praxis taucht oft die Frage auf, ob Erwerber von Geräten, die vom Käufer weiterverkauft werden, Mängelbehebungen auch gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer bzw. Hersteller durchsetzen können. [...]
Hier muss zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der freiwilligen Garantie unterschieden werden. Die Garantie ist ein Versprechen des Herstellers, für während der Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich um ein Marketinginstrument, das der Aussteller gestalten kann, wie er will. Oft ist darin geregelt, dass der Garantieanspruch erlischt, sobald eine Ware weiterverkauft wird. Zur Vermeidung unangenehmer Überraschungen ist es als Käufer daher wichtig, die Garantiebedingungen genau zu studieren.
Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an hatte. Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Lieferzeitpunkt vorlag. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Sofern innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auftritt, beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen. Wichtig ist, dass ein Käufer Gewährleistungsansprüche nur gegenüber dem eigenen Verkäufer hat. Wenn ein Gerät also weiterverkauft wird, so hat der zweite Käufer auch keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Dies ändert sich dann, wenn diese Ansprüche vom ersten Käufer an den zweiten Käufer abgetreten werden. Es würde genügen, dass der erste Verkäufer schriftlich bestätigt, seine Gewährleistungsrechte an seinen Käufer abgetreten zu haben. In der Praxis wird es für den zweiten Käufer ausreichend sein, dem Verkäufer nachzuweisen, dass die Gewährleistungsfrist noch nicht verstrichen ist, etwa durch einen Kaufbeleg.
* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.
Be the first to comment