Gastkommentar: Weiterverkauf von Waren

In der Praxis taucht oft die Frage auf, ob Erwerber von Geräten, die vom Käufer weiterverkauft werden, Mängelbehebungen auch gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer bzw. Hersteller durchsetzen können. [...]

Hier muss zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der freiwilligen Garantie unterschieden werden. Die Garantie ist ein Versprechen des Herstellers, für während der Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich um ein Marketinginstrument, das der Aussteller gestalten kann, wie er will. Oft ist darin geregelt, dass der Garantieanspruch erlischt, sobald eine Ware weiterverkauft wird. Zur Vermeidung unangenehmer Überraschungen ist es als Käufer daher wichtig, die Garantiebedingungen genau zu studieren.

Die Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an hatte. Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Lieferzeitpunkt vorlag. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Sofern innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auftritt, beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen. Wichtig ist, dass ein Käufer Gewährleistungsansprüche nur gegenüber dem eigenen Verkäufer hat. Wenn ein Gerät also weiterverkauft wird, so hat der zweite Käufer auch keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Dies ändert sich dann, wenn diese Ansprüche vom ersten Käufer an den zweiten Käufer abgetreten werden. Es würde genügen, dass der erste Verkäufer schriftlich bestätigt, seine Gewährleistungsrechte an seinen Käufer abgetreten zu haben. In der Praxis wird es für den zweiten Käufer ausreichend sein, dem Verkäufer nachzuweisen, dass die Gewährleistungsfrist noch nicht verstrichen ist, etwa durch einen Kaufbeleg.

* Andreas Schütz ist Partner bei TaylorWessing e|n|w|c Rechtsanwälte Wien.


Mehr Artikel

News

Jahrelanges Katz-und-Maus-Spiel zwischen Hackern und Verteidigern

Sophos hat den umfangreichen Forschungsbericht „Pacific Rim“ veröffentlicht, der detailliert ein jahrelanges Katz-und-Maus-Spiel aus Angriffs- und Verteidigungsoperationen mit mehreren staatlich unterstützten Cybercrime-Gruppierungen aus China beschreibt. Im Lauf der Auseinandersetzung entdeckte Sophos ein riesiges, gegnerisches Cybercrime-Ökosystem. […]

News

Salesforce kündigt autonome KI-Agenten an

Agentforce soll es Unternehmen ermöglichen, autonome KI-Agenten für zahlreiche Unternehmensfunktionen zu entwickeln und einzusetzen. So bearbeitet Agentforce beispielsweise selbstständig Kundenanliegen, qualifiziert Vertriebsleads und optimiert Marketingkampagnen. […]

News

Startschuss für neues Studium „Softwaretechnik & Digitaler Systembau“ am Biotech Campus Tulln

Mit einem fortschrittlichen Konzept und praxisnaher Ausrichtung ist der neue Bachelor-Studiengang „Softwaretechnik & Digitaler Systembau“ am Biotech Campus Tulln der Fachhochschule Wiener Neustadt erfolgreich gestartet. Unter der Leitung von Dominik Hölbling erwartet die Studierenden eine Ausbildung mit Schwerpunkt auf moderne Softwaretechnologien und innovative Digitalisierungslösungen. […]

News

Von Views zu Likes: Tipps, um die Zuschauer-Interaktion auf YouTube zu steigern

Bei YouTube ist die Zuschauerinteraktion ein entscheidendes Element für den Erfolg eines Kanals. Besonders im Jahr 2024 wird deutlich, dass Likes, Kommentare und Shares nicht nur für die Sichtbarkeit wichtig sind, sondern auch eine Schlüsselrolle im Algorithmus von YouTube spielen. Eine hohe Zuschauerbindung ist für Kanäle essenziell, um deren Inhalte optimal zu promoten. […]

Be the first to comment

Leave a Reply

Your email address will not be published.


*