Gastkommentar: Widerspruchsrecht vs. Meinungsfreiheit

Bei der Verwendung personenbezogener Daten sind die Interessen oft unterschiedlich gelagert. Auf der einen Seite stehen die Interessen jener, die Daten verarbeiten oder veröffentlichen. Betroffene trachten hingegen meist danach, dass ihre Daten nicht verwendet werden. [...]

Laut Datenschutzgesetz 2000 (DSG) steht prinzipiell jedem ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten zu, falls ein überwiegendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht. Ob im konkreten Fall ein Widerspruchsrecht besteht, hängt also davon ab, ob die Interessen auf Geheimhaltung jene an der Datenverwendung überwiegen.

Bei öffentlich zugänglichen Datenanwendungen, bspw. bei öffentlichen Verzeichnissen, macht das DSG aber eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Interessensabwägung. Hier kann jederzeit auch ohne Begründung Widerspruch erhoben werden.

Der Verfassungsgerichtshof prüfte diese Ausnahme im Oktober 2015 und hob die Bestimmung mit Wirkung 31.12.2016 auf. Dies begründete er zu Recht damit, dass ein begründungsloses Widerspruchsrecht in die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit eingreife, ohne dass dabei die Besonderheiten des Einzelfalles (etwa ein besonders großes Interesse der Allgemeinheit bei Informationen über Personen des öffentlichen Lebens) berücksichtigt werden könne. Falls der Gesetzgeber nicht noch reagiert, wird es daher ab 2017 kein begründungsloses Widerspruchsrecht mehr geben.

* Andreas Schütz, Taylor Wessing Wien


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