Gastkommentar: YouTube könnte in Zukunft selbst zur Unterlassung verpflichtet werden

Der Europäischen Gerichtshof hat zu klären, ob Provider, die nicht bloß Speicherplatz für fremde Inhalte zur Verfügung stellen, sondern darüber hinaus weitere Services für ihre Nutzer anbieten, selbst für hochgeladene Inhalte haften. [...]

Andreas Schütz ist Partner bei Taylor Wessing in Wien. (c) Taylor Wessing

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wandte sich jüngst wegen der Auslegung von Host-Service-Provider-Regeln an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hat nun zu klären, ob Provider, die nicht bloß Speicherplatz für fremde Inhalte zur Verfügung stellen, sondern darüber hinaus weitere Services für ihre Nutzer anbieten, selbst für hochgeladene Inhalte haften.

Geklagt wurde YouTube von einem österreichischen Fernsehsender, nachdem dessen Filme von nicht berechtigten Personen auf der Videoplattform hochgeladen wurden. Mit der Unterlassungsklage soll YouTube verboten werden, diese Filme auf der Plattform zur Verfügung zu stellen.

Laut Klage sei YouTube deshalb für hochgeladene Inhalte verantwortlich, weil die Plattform nicht bloß Speicherplatz für den Upload bereitstellt, sondern seinen Nutzern darüber hinaus wesentliche Leistungen anbietet. So erstellt YouTube z. B. durch Titel- und Inhaltsangaben Inhaltsverzeichnisse, die Besucher ein erleichtertes Auffinden von Videos ermöglichen. Vor allem aber bietet YouTube an, hochgeladene Videos mit Werbung zu verknüpfen und so den Upload zu »monetarisieren«. Dadurch spiele YouTube bei den Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer eine zentrale Rolle und ermögliche diese erst.

Rechtlich geht es um die Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Artikel 14 dieser Richtlinie sieht eine Haftungsbeschränkung für Service-Host-Provider vor, die keinen Einfluss auf fremde Inhalte nehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH verliert ein Provider dieses Haftungsprivileg allerdings, wenn er seine neutrale Tätigkeit aufgibt und eine aktive Rolle in der Bereitstellung des Inhalts übernimmt. Konkret zu klären ist vom EuGH also, ob Begleittätigkeiten wie das Verknüpfen von Videos mit Werbung schon zu einer aktiven Rolle des Providers und dadurch zum Verlust des Haftungsprivilegs führen.

Daneben stellte der OGH noch drei weiter Fragen, die eine mögliche Haftung von YouTube bei Urheberrechtsverletzungen Dritter betreffen. Der Druck auf die Videoplattform steigt dadurch erneut. Erst im September letzten Jahres stellte der deutsche Bundesgerichtshof ähnliche Fragen zur Haftung von YouTube, die es vom EuGH noch zu klären gilt.

Für Nutzer, die selbst Inhalte auf YouTube hochladen, ist es im Zuge dieses Rechtsstreits ratsam, ihre Inhalte genauer auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. Sollte nämlich der EuGH den Klagen stattgeben, ist anzunehmen, dass YouTube noch strenger auf Urheberrechtsverletzungen reagieren und Verstöße seiner Nutzer schärfer sanktionieren könnte.

Andreas Schütz ist Rechtsanwalt bei Taylor Wessing.


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