Müssen Kunden im Online-Shop ein eigenes Konto eröffnen, um Bestellungen durchführen zu können? [...]
Der Sinn eines Kundenkontos ist, dass die Daten des Kunden auf Vorrat gespeichert werden, um mögliche, künftige Bestellungen zu erleichtern. Zahlreiche Kunden nutzen jedoch lieber einen Gastzugang, um eine Bestellung schnell und ohne vorherige Registrierung durchzuführen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob Unternehmen verpflichtet sind, einen Gastzugang überhaupt bereitzustellen.
Die Antwort auf diese Frage lautet ja. Ende März 2022 hat die Datenschutzkonferenz (DSK) beschlossen, dass Betreiber von Online-Shops die Möglichkeit schaffen müssen, auch ohne Kundenkonto Bestellungen abgeben zu können. Dabei stützt sich die DSK auf den in der
DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung. Dieser besagt, dass nur jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind – dies ist normalerweise der Name, die Lieferanschrift, die Rechnungs- und die E-Mail-Adresse.
Gleichwertige Konten
Hinzu kommt, dass Kunden nach der DSGVO ihre Einwilligung zur Erstellung eines Kontos freiwillig erteilen müssen, d.h. es darf kein Druck auf den Kunden ausgeübt werden. Um diese Freiwilligkeit zu gewährleisten, müssen Online-Shops Bestellmöglichkeiten bieten, die gleichwertig mit einem Kundenkonto sind. Das Fehlen einer gleichwertigen Bestellmöglichkeit mittels Gastzugang verhindert die datenschutzrechtlich notwendige Freiwilligkeit.
Ausnahmen für bestimmte Fachhändler
Laut DSK soll es jedoch Ausnahmen für Fachhändler von bestimmten Berufsgruppen geben, für deren Online-Shops die Einrichtung von Kundenkonten für die Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist. Der Grundsatz der Datenminimierung muss dabei aber dennoch beachtet werden, indem z.B. das Kundenkonto bei Inaktivität automatisiert nach einer kurzen Frist gelöscht wird.
Für die Einrichtung eines fortlaufenden Kundenkontos ist also eine entsprechende bewusste Willenserklärung der Kunden erforderlich, da nicht automatisch angenommen werden darf, dass der Betreiber des Webshops die Daten seiner Kunden für mögliche, aber ungewisse künftige Geschäfte auf Vorrat halten darf. Betreibern von Online-Shops muss empfohlen werden, einen einfachen Gastzugang für Kunden im Online-Shop datenschutzkonform zu implementieren.
Weiters muss beachtet werden, dass laut DSK Verhaltensauswertungen von Kontobesitzern zur Versendung zielgerichteter Werbung nur bei erfolgter Einwilligung datenschutzkonform durchführbar sind.
*Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing.
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