Gefahr der unlauteren Werbung für Handyspiele

Der Handyspielmarkt gehört zu den am rasantesten wachsenden Märkten. Um die Spielerbasis zu erhöhen wird Videowerbung geschalten. Bei der Ausgestaltung solcher Trailer ist jedoch Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung der Advertising Standard Authority (ASA) in Großbritannien zeigt. [...]

Andreas Schütz, Anwalt bei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing
Andreas Schütz, Anwalt bei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing

Der Handyspielmarkt gehört zu den am rasantesten wachsenden Märkten. Um die Spielerbasis zu erhöhen wird Videowerbung geschalten. Bei der Ausgestaltung solcher Trailer ist jedoch Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung der Advertising Standard Authority (ASA) in Großbritannien zeigt. 

Die Beliebtheit von Handyspielen führt zu einem immer härteren Wettbewerb am Markt. Die ASA hatte jüngst die Werbung von Playrix, dem Entwicklerstudio hinter „Homescapes“ und „Gardenscapes“ zu beurteilen.

Playrix hatte Werbevideos mit Spielszenen auf Social Media Kanälen veröffentlicht, die kaum repräsentativ für das gezeigte Spiel sind. Die ASA kam in ihrer Entscheidung zum Ergebnis, dass die Werbung als unlauter zu qualifizieren ist. 

Wie wäre dies in Österreich entschieden worden? Eine die Werbung kontrollierende Behörde, vergleichbar der britischen ASA, gibt es in Österreich nicht. Hierzulande wird unlautere Werbung von eigenen Verbänden sowie von Mitbewerbern „aufgegriffen“. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über die wesentlichen Merkmale des Produkts zu täuschen, sodass dieser zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte. In anderen Worten: Irreführung besteht, wenn die unrichtige Angabe den Verbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmens zu befassen. 

Nach der Rechtsprechung ist Werbung dann irreführend, wenn das Interesse des durchschnittlichen Empfängers durch die falschen oder unrichtig dargestellten Tatsachen geweckt wird, egal ob das angebotene Produkt kostenpflichtig ist. Die Tatsache, dass gezeigte Spielszenen nicht repräsentativ für das Handyspiel sind – bei Playrix nur 0,03% der tatsächlichen Spielzeit– ist nach österreichischem Recht als irreführende Geschäftspraktik zu qualifizieren. In einem ähnlichen Fall hatte der OGH entschieden, dass die Erwartungshaltung enttäuscht wird, wenn das Angekündigte mit weniger als 0,1% erreicht werden kann. 

Hinzukommt, dass bei „Internet-Taten“ allein die Abrufbarkeit im Inland die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte begründet. Ein Sitz im Ausland kann den Unternehmer daher nicht vor lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen des Mitbewerbers in Österreich bewahren. 

Bei der Ausgestaltung von Online-Werbung ist also darauf zu achten, ob die Spielszenen repräsentativ für das Videospiel sind. Das Anlocken von Spielern durch Spielszenen, die einen falschen Eindruck des Spiels vermitteln, bildet eine irreführende Geschäftspraktik. Es empfiehlt sich daher, bei der Konzeption von Werbung für Videospiele frühzeitig auch professionelle Beratung einzuholen, um einem Schicksal, wie Playrix es erfahren hat, zu entgehen. 


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