Geschäftsgeheimnisse und EU Data Act

Der Wert von Daten wächst – und mit ihm das Spannungsfeld zwischen Geheimhaltung und Zugang. Der EU Data Act – am 12. September in Kraft getreten – verändert diese Balance zwischen Dateneigentum und Offenlegung. [...]

Mag. Andreas Schütz und Tereza Grünvaldska sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing
Mag. Andreas Schütz und Tereza Grünvaldska sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing

Im digitalen Zeitalter gelten Daten als zentrales Wirtschaftsgut. Sobald sie geheim, kommerziell wertvoll und durch angemessene Schutzmaßnahmen gesichert sind, gelten sie als Geschäftsgeheimnisse. Entscheidend ist nicht, auf welchem Medium sie gespeichert sind, sondern welche Information sie enthalten und ob diese vertraulich behandelt wird.

Insbesondere umfangreiche Datensammlungen haben einen hohen Wert. Denn durch ihre Menge, Genauigkeit oder spezielle Kombinationen verschiedener Quellen entsteht ein wirtschaftlicher Vorteil und damit schutzwürdiges Knowhow. Um als Geschäftsgeheimnis zu gelten und damit geschützt zu sein, müssen die Daten zudem grundsätzlich ausschließlich dem jeweiligen Unternehmen bekannt und unter seiner Kontrolle sein. Informationen aus einer gemeinsamen Geschäftsbeziehung (inklusive B2C) gelten nach aktueller österreichischer Rechtsprechung meist nicht als geheim.

Mit dem neuen Data Act der Europäischen Union ändert sich jedoch Vieles. Ziel ist es, den Zugang zu Daten zu erleichtern und so Wettbewerb und Innovation zu fördern. Damit ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und dem Recht auf Datenzugang.

Produkthersteller und -anbieter müssen künftig sicherstellen, dass Nutzer die von ihnen erzeugten Daten direkt und kostenlos einsehen können und das möglichst sofort („Access by Design“). Ist das technisch nicht möglich, können Nutzer die Herausgabe verlangen. Der Dateninhaber kann zur Wahrung der Vertraulichkeit angemessene Schutzmaßnahmen mit dem Nutzer vereinbaren.

Kommt über diese Schutzmaßnahmen keine Einigung zustande oder droht trotz Einigung durch Offenlegung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden, darf der Dateninhaber die Bereitstellung vorübergehend aussetzen oder verweigern. Er muss dies begründet und unverzüglich schriftlich dem Nutzer sowie der österreichischen Datenschutzbehörde mitteilen.

Der Data Act setzt damit neue Grenzen: Er stärkt das Recht auf Datenzugang, auch wenn Geheimhaltungsinteressen teilweise zurücktreten müssen. Der wirtschaftliche Wert von Daten liegt künftig weniger im Besitz, sondern in ihrem kontrollierten Zugang und ihrer verantwortungsvollen Nutzung. Zur Unterstützung der Umsetzung richtet die Europäische Kommission einen „Data Act Legal Helpdesk“ ein, der Unternehmen berät und Leitlinien zum Umgang mit Daten und Geschäftsgeheimnissen bereitstellen wird.

*Mag. Andreas Schütz und Tereza Grünvaldska sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing.


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