Gewährleistung bei Softwaremängeln

Es gibt keine fehlerfreie Software. Diese Feststellung ist von Entwicklern insbesondere bei komplexen Programmen immer wieder zu hören. [...]

Andreas Schütz und Alexander Schmiedlechner sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing
Andreas Schütz und Alexander Schmiedlechner sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing

Da Verkäufer oder Lizenzgeber aufgrund der Gewährleistungspflicht für mangelhafte Sachen prinzipiell einzustehen haben, stellt Gewährleistung auch im Softwarebereich eine wichtige und oft strittige Frage dar.

Zunächst ist klar-zustellen, dass oben erwähnte Fehler nicht mit dem gewährleistungsrechtlichen „Mangel“ gleichzusetzen sind. Im juristischen Sinn ist eine Software in der Regel nur dann mangelhaft, wenn ihre Verwendung beeinträchtigt ist – ein einfacher Bug erfüllt diese Schwelle meist nicht.

War ein Mangel bei Übergabe der Sache an den Übernehmer bereits vorhanden, muss der Übergeber die Sache verbessern oder austauschen. Eine Besonderheit besteht u.a. bei Software; hier sind u. U. auch nach Übergabe entstandene Mängel zu beheben. Nimmt der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch nicht vor oder sprechen andere Gründe (z.B. die Unmöglichkeit dieses Vorgehens) dagegen, stehen dem Übernehmer Preisminderung oder Vertragsauflösung zu. Gewährleistung kann jedoch nur verlangt werden, wenn der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist zutage kommt. Diese Frist beträgt bei beweglichen Sachen zwei, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich jüngst im Rahmen des Abgasskandals mit dieser Gewährleistungsfrist. Bei einem durchgeführten Service eines Dieselfahrzeugs wurde nämlich erfolglos versucht, den an der Software des Fahrzeugs bestehenden Mangel durch ein Software-Update zu beheben. Zu beachten ist: Nimmt der Übergeber eine Verbesserung (erfolgreich oder auch erfolglos) an einer Sache vor, so erkennt er an, dass der Mangel besteht und die Gewährleistungsfrist für den konkreten Mangel beginnt neu zu laufen. Das Urteil ist insofern signifikant, als der Verkäufer das Software-Update freiwillig aufgespielt hatte, es sich daher nicht um eine ausdrücklich angebotene Verbesserung handelte. Der OGH wertete das Aufspielen des Software-Updates dennoch als Mangelbehebungsversuch und ging daher davon aus, dass die Gewährleistungsfrist für den Mangel, der durch das vom Verkäufer freiwillig installierte Software-Update erfolglos zu beheben versucht wurde, neu zu laufen begann.

Dieses Ergebnis bringt Herausforderungen mit sich. Fraglich ist nämlich nun, ob jedes zur Verfügung gestellte Software-Update bereits als Mangelbehebungsversuch zu werten ist, auch wenn das Update freiwillig erfolgt und nicht ausdrücklich der Verbesserung eines Mangels dient. Software-Hersteller hätten damit zu befürchten, dass das Update als Anerkennung eines Mangels gilt und die Gewährleistungsfrist für den Mangel mit dem Update neu zu laufen beginnt.

*Andreas Schütz und Alexander Schmiedlechner sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing.


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