Seit Jahren wird erbittert um die Frage gestritten: Gibt es ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet? Der Europäische Gerichtshof sagt Ja – wenn es um unliebsame Daten aus der Vergangenheit eines Menschen geht, die Dritte über ihn eingestellt haben. [...]
Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen die Links dazu löschen. Experten sprechen von einem „Paukenschlag“ und „Sensationsurteil“. Wie dieses „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz umgesetzt werden soll, muss sich aber noch herauskristallisieren. Demnach müsse Google die Verweise aus seiner Ergebnisliste entfernen, wenn dort enthaltene Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen. Die Informationen können dabei auch weiterhin im Netz verfügbar bleiben.
Gut zwei Wochen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet hat Google sein Verfahren für Löschanträge vorgestellt. Der Konzern schaltete ein Formular frei, mit dem man die Entfernung von Suchergebnissen verlangen kann. Die Antragsteller müssen darin die Forderung zu jedem Link begründen und die Kopie eines Ausweises hochladen, um einen Missbrauch der Funktion zu vermeiden. Google werde jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen, hieß es.
Von dem Urteil sind auch andere Suchmaschinenbetreiber wie Yahoo oder Microsoft betroffen. Mit mehr als 90 Prozent laufen allerdings der Großteil der europäischen Suchanfragen über Googles Server. Ein Sprecher des Konzerns erklärte, das Urteil zwinge Google, schwierige Entscheidungen zwischen dem „Recht des Einzelnen auf Vergessenwerden“ und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit zu treffen. Ein Beraterausschuss soll dem Konzern künftig helfen, zwischen beiden Interessen die Waage zu halten. (pi/cb)
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