Unternehmen sehen sich häufig mit Unterlassungsschreiben, Klagen, etc. von Verbraucherschutzverbänden konfrontiert, die die kollektiven Interessen der Verbraucher vertreten. [...]
Auch die DSGVO eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine sog. Verbandsklage bei Datenschutzverstößen vorzusehen, wenn die Rechte der betroffenen Personen „infolge einer Verarbeitung“ verletzt wurden. Der EuGH hatte sich erneut mit der Frage des Umfangs dieser Klagebefugnis zu befassen. Einer Entscheidung vom Juli 2024 liegt ein Jahre zurückliegender Rechtsstreit zwischen einer Social-Media-Plattform und dem deutschen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) zugrunde. Der VZBV bemängelte, dass der Plattform-Betreiber die Nutzer bei Nutzung eines integrierten App-Hubs nicht ausreichend über die Zwecke der Datenverarbeitung informierte und dass keine wirksame Einwilligung der Nutzer in die Verarbeitung ihrer Daten vorlag. Zudem erhielten die Nutzer beim Aufruf des Hubs die Information, dass bestimmte Apps zur Veröffentlichung personenbezogener Daten berechtigt seien. Das stelle nach VZBV unangemessen benachteiligende AGB dar. Die DSGVO verpflichtet Unternehmen als Verantwortliche, die betroffenen Personen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Zwecke der Datenverarbeitung zu informieren. Kern der Vorlagefrage war daher, ob Verstöße gegen die Informationspflichten, die der Datenverarbeitung eigentlich vorgelagert sind, eine Verletzung „infolge der Verarbeitung“ der Daten darstellen und mittels Verbandsklagen geltend gemacht werden können. Der EuGH hat hierzu festgestellt, dass die Informationspflicht eine logische Folge des Informationsrechts der betroffenen Personen ist. Nachdem eine Verletzung der Informationspflicht die Verarbeitung rechtswidrig macht, gehören die Informationsrechte zu jenen Rechten, die durch die Verbandsklagen geschützt werden sollen. In Österreich ist die Möglichkeit der Verbandsklage aktuell grundsätzlich nur für rechtswidrige AGB vorgesehen, nicht für rechtswidrige Datenschutzerklärungen. Dies könnte sich mit der Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie ändern, die den kollektiven Rechtsschutz von Verbrauchern – mitunter im Bereich des Datenschutzes – in der EU harmonisieren soll. Das österreichische Umsetzungsgesetz, das Anfang Juli im Nationalrat beschlossen wurde, geht noch einen Schritt weiter. Erfasst soll jede Rechtsverletzung sein, die die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Unternehmer sollten ihre Datenschutzerklärungen und -hinweise auf die Einhaltung der Informationspflichten überprüfen, um nicht in den Fokus der Verbraucherschutzverbände zu geraten.
*Mag. Andreas Schütz und Mag. Tereza Grünvaldska sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing.
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