Hyperlinks sind aus dem elektronischen Alltag kaum mehr wegzudenken. Sie sind nicht nur für die Nutzerfreundlichkeit und Attraktivität einer Website von wesentlicher Bedeutung, sondern generell unersetzlich für die Freiheit der Meinungsäußerung im Internet. Gedankenlos sollten sie aber nicht gesetzt werden. [...]
In jedem Fall verboten ist etwa die Verlinkung auf Seiten mit unwahren, unvollständigen, kreditschädigenden oder auch ehrenbeleidigenden Inhalten. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob Hyperlinks auf einer kommerziell betriebenen Website oder ausschließlich zum Zwecke der privaten Nutzung gesetzt werden. Gemäß UrhG ist zu prüfen, ob durch die Verlinkung urheberrechtlich geschützte Werke einem neuem Publikum zugänglich gemacht werden.
Unzulässig ist es, wenn durch eine Verlinkung nicht registrierte Nutzer Zugriff auf Inhalte einer geschützten Website erhalten, für die eine Registrierung notwendig ist. Für Websites eines Unternehmens wird im Falle von Urheberrechtsverletzungen die „Kenntnis“ vermutet, sie haben daher eine Prüfpflicht in Bezug auf Rechtmäßigkeit.
Nach dem UWG ist es verboten, fremde Inhalte als eigene auszugeben. Dem Nutzer eines Hyperlinks muss daher jederzeit bewusst sein, dass auf fremde Inhalte zugegriffen wird.
Das ECG schließlich sieht eine gesetzliche Haftungsbeschränkung vor, wodurch der Linksetzer keine Haftung für die oben genannten Verstöße übernimmt. Dies trifft zu, wenn dieser über die rechtswidrigen Inhalte der verlinkten Seite keine Kenntnis hatte, ihm rechtwidrige Inhalte nicht auffallen konnten und er die Entfernung des Links bei Kenntnisnahme eines Rechtsverstoßes unverzüglich veranlasste. Ein »Websiteclearing« durch Spezialisten ist nicht nur für die Impressumsgestaltung der Website empfehlenswert, sondern auch für Verlinkungen.
*Der Autor Andreas Schütz ist Partner bei Taylor Wessing in Wien.
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