KI-Schöpfungen/Urheberrecht

Im Jahr 2011 ging ein "Affen-Selfie" viral, auf dem sich ein Makak verewigt hatte. [...]

Mag. Andreas Schütz und Mag. Tereza Grünvaldska sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing
Mag. Andreas Schütz und Mag. Tereza Grünvaldska sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing

Der Affe hatte sich die Kamera eines Naturfotografen geschnappt und jahrelang wurde um das Urheberrecht an der entstandenen Fotoserie gestritten. Das Gericht verneinte schließlich die Urheberschaft des Affen mit der Begründung, dass ein Tier nach dem US Copyright Act nicht klagebefugt sei. Mit dem Aufkommen der KI stellt sich die Frage, wer überhaupt als Urheber eines Werkes gelten kann, erneut. Denn KI-Tools wie DALL-E oder Midjourney ermöglichen es, durch die Eingabe sogenannter „prompts“, Werke von künstlerischer Qualität zu schaffen. Wer aber gilt als Urheber eines so geschaffenen Produkts?

Die Rechtsauffassung in Österreich ist eindeutig und verlangt, dass die Schöpfung von einem Menschen stammt bzw. ein „schöpferischer Mensch“ tätig geworden ist. Daher kann die KI, so intelligent sie auch sein mag, nicht selbst Inhaberin der Rechte an der endgültigen Schöpfung sein. Durch die Vorgaben ist es dem Nutzer jedoch möglich, das Ergebnis weitgehend zu beeinflussen, so dass das Endwerk eben nicht nur von der Autonomie der KI (und aus Sicht des Nutzers vom Zufall) abhängt. Vielmehr fungiert die KI als eine Art verlängerte Hand des Benutzers.

Auch die Fotografie wurde zunächst als rein mechanischer Schöpfungsprozess abgetan, doch haben die Entscheidungen „Mayer und Pierson“ des Cour de cassation und „Sarony v. Burrow-Giles Litographic“ des US Supreme Court einen Paradigmenwechsel herbeigeführt. Nach Auffassung des letztgenannten Gerichts übte der Fotograf durch die weitgehende Gestaltung des Motivs Kontrolle über das Endergebnis aus, so dass der Fotografie letztlich Urheberrechtsschutz zuerkannt wurde. Auf der Grundlage ähnlicher Erwägungen hat das Internetgericht in Peking kürzlich dem Urheber eines Bildes, das mit dem KI-basierten Tool Stable Diffusion erstellt wurde, die Urheberschaft zugesprochen. Der Schöpfer hatte die Eingaben bis hin zum „zu verwendenden“ Farbfilm, Objektiv oder der Beleuchtung detailliert spezifiziert und diese Parameter in mehreren Runden angepasst, bis er das endgültige Bild erhielt.

Die Anerkennung der Urheberschaft von KI-Schöpfungen, die durch Eingriffe eines gestaltenden Menschen gesteuert wurden, wäre daher durchaus denkbar. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit der Mensch auf das Endergebnis Einfluss nehmen muss, bis die Grenze einer rein algorithmischen Schöpfung überschritten ist, so dass die KI im konkreten Schaffensprozess lediglich als Werkzeug anzusehen ist und der gestaltende Mensch in den Vordergrund tritt. Während in China tätige Unternehmen bereits jetzt für ihre KI-generierte Inhalte leichter Schutz beanspruchen könnten, bleiben die Auswirkungen dieser Tendenzen auf den KI-Regulierungsrahmen in Europa und Österreich noch abzuwarten.

*Mag. Andreas Schütz und Mag. Tereza Grünvaldska sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing.


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