Das Splitten von Volumenlizenzen und deren Weiterverkauf ist erlaubt. Sogar die vergünstigten Schullizenzen dürfen gebraucht verkauft werden. Das schmeckt den Herstellern natürlich überhaupt nicht. [...]
So gut wie alles wird gebraucht ge- und verkauft: Kleidung, Autos, Wertsachen, Musik-CD und eben auch Software. Selbst über letzteren Punkt gab es – zumindest was den privaten Bereich und Originaldatenträger betrifft – eigentlich schon lange keine Diskussionen mehr. Die Suchanfrage »Microsoft Office« auf Ebay liefert beispielsweise aktuell 2.316 Treffer. Auch Adobes Photoshop lässt sich auf den »Flohmarkt-Portalen« problemlos finden, selbst wenn der Softwarehersteller durch einen recht restriktiven Aktivierungsprozess den Weiterverkauf bzw. die spätere Nutzung seiner Produkte… naja – sagen wir mal nicht gerade vereinfacht. Aber da ist Adobe nicht allein und soweit kann und darf man dem Unternehmen daraus auch keinen Strick drehen. Aber Volumenlizenzen, noch dazu aus dem Internet heruntergeladene Software ohne Originaldatenträger, oder gar Schullizenzen – das geht schon mal gar nicht. Zumindest war das bislang die Auffassung der Softwarehersteller. Aber warum eigentlich nicht? Software ist doch Software, ob nun auf DVD, aus dem Internet oder sonstwie bereitgestellt. Während diese Meinung zuvor nur die Händler gebrauchter Software vertraten, haben sich im Laufe des letzten Jahres auch die Gerichte auf ihre Seite gestellt. Nach dem EuGH zuletzt auch das OLG Frankfurt, das die letzten strittigen Punkte des EuGH-Urteils präzisiert hat: Das Splitten von Volumenlizenzen und deren Weiterverkauf in kleinen »Häppchen« ist erlaubt – von ein paar Ausnahmen abgesehen, die sich auf Client-Server-Lizenzen beziehen. Sogar die vergünstigten Schullizenzen dürfen gebraucht verkauft werden. Das schmeckt den Herstellern natürlich überhaupt nicht. Bleibt also abzuwarten, mit welchen Mitteln sie dem Handel mit Gebrauchtsoftware künftig Steine in den Weg legen werden. (rnf)
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